Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten

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rate-Governance-Bericht vorgesehenen Regellösung für Verselbstständigungen.11 Im Übrigen ist anzumerken, dass es sich bei der Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten weitestgehend um eine terminologische Differenz handelt. Für beide Rechtsformen gibt es auf Bundesebene keine allgemeine gesetzliche Regelung. Entscheidend ist deshalb nicht die Bezeichnung der verselbstständigten Einheit, sondern einzig die konkrete Ausgestaltung im jeweiligen Organisationserlass.

Abs. 2

Die Anstalt führt eine eigene Rechnung. Diese soll in die vollkonsolidierte Rechnung des Bundes nach Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 200512 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz; FHG) einbezogen werden. Auf diese Weise wird eine möglichst umfassende Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bundes gewährleistet.

Art. 6 Zusammensetzung

Abs. 1

Das Schweizerische Nationalmuseum soll aus denjenigen Einzelhäusern der bisherigen „MUSEE SUISSE Gruppe“ bestehen, die klar als kulturhistorische Museen zu qualifizieren sind. Es sind dies: Das Landesmuseum Zürich, das Château de Prangins und das Forum der Schweizer Geschichte Schwyz. Im Weiteren ist auch das Sammlungszentrum in Affoltern am Albis der Anstalt Schweizerisches Nationalmuseum anzugliedern. Diese Zusammensetzung des Schweizerischen Nationalmuseums garantiert eine bestmögliche Kohärenz und ermöglicht es der Anstalt, ein eigenständiges Profil zu gewinnen (s. auch Art. 7).

Abs. 2

Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt die Erkenntnis durchsetzen, dass ein bestimmtes kulturhistorisches Museum oder eine bestimmte kulturhistorische Sammlung des Bundes besser beim Schweizerischen Nationalmuseum aufgehoben ist, kann der Bundesrat dieses Museum oder diese Sammlung dem Schweizerischen Nationalmuseum nachträglich angliedern.

Art. 7 Aufgaben

Das Schweizerische Nationalmuseum ist eine ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung im Dienste der Gesellschaft und derer Entwicklung, die zu Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken kulturhistorische Objekte und Materialien sammelt, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt.

Das Schweizerische Nationalmuseum soll – insbesondere in Abgrenzung zu den historischen Museen der Kantone – die gesamte in der Schweiz lebende Bevölkerung ansprechen. Es ist ein nationales und internationales Schaufenster zur Kultur und Geschichte des Lebensraumes Schweiz. Das Schweizerische Nationalmuseum thematisiert als Museum für Kulturgeschichte in seinen Dauer- und Sonderausstellungen die Entwicklungen auf dem Gebiete der heutigen Schweiz von der Ur- und Frühgeschichte bis in die Gegenwart. Es ist einem weiten Kulturbegriff verpflichtet,

11 BBl 2006 8267 f.

12 SR 611.0