Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten
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1.3.4.3 Museen und Sammlungen der ETH Zürich
Die ETH Zürich soll auch in Zukunft ihre diversen wissenschaftlichen Sammlungen betreiben. Sie wird sich dabei aber neu an den Grundauftrag nach Artikel 4 Absatz 1 zu halten haben. Der Grundauftrag wird vom Bundesrat im Rahmen des vierjährlichen Leistungsauftrags für den ETH-Bereich respektive vom ETH-Rat in der Zielvereinbarung mit der ETH Zürich präzisiert (s. Art. 4 Abs. 2).
1.3.4.4 Die militärhistorische Sammlung des VBS
Die militärhistorische Sammlung des Bundes soll weiterhin vom VBS betreut werden. Das BAK wird den Grundauftrag nach Artikel 4 Absatz 1 zusammen mit dem VBS präzisieren (s. Art. 4 Abs. 3).
1.4 Ergebnisse des Vorverfahrens
1.4.1 Vernehmlassungsverfahren
Mit Schreiben vom 10. April 2007 unterbreitete das EDI im Auftrag des Bundesrats den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes (Museums- und Sammlungsgesetz; MSG) den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 9. Juli 2007.
[Zusammenfassung der Stellungnahmen].
1.4.2 Überarbeitung des Vernehmlassungsentwurfs
Aufgrund der Stellungnahmen aus dem Vernehmlassungsverfahren [Erwähnung allfälliger Anpassungen].
1.5 Rechtsvergleichung und internationale Standards
1.5.1 Rechtsvergleichung
Die beantragte Verselbstständigung des Schweizerischen Nationalmuseums ist kein isolierter Prozess, sondern findet Vorläufer und Parallelen in anderen europäischen Staaten. Bereits in den 1980-er Jahren begann Grossbritannien seine staatlichen Museen in unabhängige Anstalten öffentlichen oder privaten Rechts umzuwandeln. Das Reformbeispiel Grossbritannien fand bald Nachahmer. Grössere Verselbstständigungsvorhaben waren in den letzten Jahren insbesondere in Österreich und in den Niederlanden zu verzeichnen.7
7 für Details s. BBl 2003 554.