Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten

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4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage wurde bereits im Bericht über die Legislaturplanung 1999–2003 angekündigt.30

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Entwurf zum Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes stützt sich auf Artikel 69 Absatz 2 BV, der dem Bund unter anderem die Kompetenz zur Unterstützung von kulturellen Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse gibt.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage berührt keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

5.3 Erlassform

Das beantragte Bundesgesetz regelt namentlich die Verselbstständigung der bisherigen MUSEE SUISSE Gruppe und enthält somit wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV, die in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz der Bundesversammlung). Der Erlass unterliegt dem fakultativen Referendum.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Das beantragte Bundesgesetz führt zu keinen Ausgaben und unterliegt somit nicht der Ausgabenbremse.

5.5 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Die Vorlage enthält keine materiellen Subventionsbestimmungen.

5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

30 BBl 2000 2338