Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten
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Art. 26 Änderung des bisherigen Rechts
Auf die Anstalt soll das Bundesgesetz vom 16. Dezember 199427 über das öffentliche Beschaffungswesen Anwendung finden. Zu diesem Zweck ist das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu ergänzen.
Art. 27 Errichtung des Schweizerischen Nationalmuseums
Die Bestimmung regelt verschiedene Modalitäten zur Errichtung der Anstalt und zum Übergang von Werten, Rechten und Pflichten von der bisherigen „MUSEE SU-ISSE Gruppe“ auf das Schweizerische Nationalmuseum.
Art. 28 Übergang der Arbeitsverhältnisse
Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Museen und des Sammlungszentrums nach Artikel 6 Absatz 1 gehen im Zeitpunkt, in dem das Schweizerische Nationalmuseum Rechtspersönlichkeit erlangt, auf dieses über.
Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung. Hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn. Die Direktorin oder der Direktor der bisherigen „MUSEE SUISSE Gruppe“ wird mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Schweizerischen Nationalmuseums zu dessen Direktorin oder Direktor.
Art. 29 Zuständige Arbeitgeberin
Diese Norm stellt klar, dass das SNM zuständige Arbeitgeberin für alle bisherigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbezügerinnen und –bezüger bleibt, die bis anhin den Museen und dem Sammlungszentrum der „MUSEE SUISSE Gruppe“ zugeordnet waren. Gleiches gilt für Invalidisierungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Geseztes erfolgen. Artikel 29 entspricht der Lösung, welche die Bundesversammlung im Bundesgesetz vom 20. Dezember 200628 über die Pensionskasse des Bundes festgelegt hat.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Gründung des Schweizerischen Nationalmuseums sowie die übrigen in der Vorlage vorgesehenen Massnahmen sind für den Bund haushaltneutral:
Im Voranschlag 2007 des BAK sind für Aufwendungen der bisherigen „MUSEE SUISSE-Gruppe“ insgesamt 25,4 Millionen Franken eingestellt (finanzwirksame Sach- und Personalausgaben). Dazu kommen verschiedene Aufwendungen von Ressourcen- und Querschnittsämtern der Bundesverwaltung (namentlich Informatik-, Telefon-, Unterhalts- und Liegenschaftskosten), die vom Bundesrat in der Botschaft vom 25. November 2002 zu einem Bundesgesetz über die Stiftung Schweizerisches Landesmuseum auf jährlich insgesamt 6,3 Millionen Franken beziffert wurden.29
27 SR 172.056.1
28 BBl 2007 21 (Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2007).
29 BBl 2003 603