Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten

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So ist beispielsweise im Sammlungsbereich die Zusammenarbeit der Museen und Sammlungen des Bundes untereinander sowie mit anderen Museen und Sammlungen in der Schweiz zentral: Es ist nicht bekannt, wie viele Sammlungen von beweglichem Kulturgut es in der Schweiz gibt. Es sind wohl mehrere Tausend. Bis anhin fand zwischen den verschiedenen Sammlungsträgern der Museumslandschaft Schweiz kein zureichender Informationsaustausch statt. Dies gilt teilweise sogar für die Sammlungsträger des Bundes. Aufgrund der hohen Anzahl Museen und Sammlungen in der Schweiz sowie der fehlenden Sammlungskoordination besteht ein erhebliches Risiko von Doppelspurigkeiten respektive Lücken im Schweizer Patrimonium. Der Bund will deshalb seine eigenen Museen und Sammlungen verpflichten, schriftliche Sammlungskonzepte zu erarbeiten und diese mit Dritten abzustimmen, die in denselben Sammlungsbereichen aktiv sind (Bst. b).

Im Weiteren ist namentlich in der Vermittlungstätigkeit ein Akzent auf den Zugang des Publikums zur Kultur zu setzen (Bst. e). Dies kann beispielsweise durch spezielle Veranstaltungen etwa für Kinder und Jugendliche geschehen.

Zu den in Bestimmung f erwähnten Dienstleistungen für Drittmuseen ist festzuhalten, dass diese gegen Entgelt erfolgen (so auch die Dienstleistungen des Schweizerischen Nationalmuseums nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a).

Abs. 2 und 3

Der Gesamtauftrag nach Artikel 4 Absatz 1 kann aus verständlichen Gründen nicht zu stark in die Einzelheiten gehen, da er für sämtliche Museen und Sammlungen des Bundes verbindlich sein soll. Artikel 4 Absatz 1 ist in der Umsetzung wie folgt zu präzisieren:

Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der Museen, die zur dezentralen Bundesverwaltung gehören, und der Sammlungen, die im Eigentum einer Einheit der dezentralen Bundesverwaltung stehen, im Einzelnen. Für die Sammlungen der ETH Zürich wird der Bundesrat Artikel 4 Absatz 1 im vierjährlichen Leistungsauftrag an den ETH-Bereich näher umschreiben. Der ETH-Rat soll anschliessend die Vorgaben des Bundesrats in der Zielvereinbarung mit der ETH Zürich operativ machen. Für das Schweizerische Nationalmuseum enthält Artikel 7 bereits eine erste Ausführungsbestimmung zum Gesamtauftrag nach Artikel 4 Absatz 1. Eine weitere Präzisierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 wird durch die Festlegung der strategischen Ziele nach Artikel 22 erfolgen.

Das Bundesamt für Kultur umschreibt in Zusammenarbeit mit der jeweils betroffenen Verwaltungseinheit (z. B. in Bezug auf historisches Armeematerial dem VBS) die Aufgaben der Museen, die zur zentralen Bundesverwaltung gehören, und der Sammlungen, die im Eigentum des Bundes stehen, im Einzelnen. Die Präzisierungen werden durch Konzepte und verbindliche Weisungen der betroffenen Verwaltungseinheit vorgenommen.

Art. 5 Rechtsform

Abs. 1

Das Schweizerische Nationalmuseum ist als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit zu konstituieren. Dies entspricht der vom Bundesrat im Corpo-