Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten
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gewisse unternehmensbezogene und aufgabenbezogene Vorgaben machen und diese Vorgaben mit Wirkungsindikatoren versehen. Die aufgabenbezogenen Vorgaben konkretisieren die gesetzlich festgelegten Aufgaben der Anstalt (s. Art. 4 Abs. 2 und Art. 7). Im Weiteren können die strategischen Ziele einzelne Tätigkeitsschwerpunkte aus der Finanzierungsbotschaft präzisieren (s. Art. 17 Abs. 1).
Der Museumsrat wird in die Erarbeitung der strategischen Ziele des Bundesrats einbezogen. In der Praxis wird der Museumsrat dem BAK erste Vorschläge für die strategischen Ziele der jeweiligen Vierjahresperiode unterbreiten. Die Vorschläge werden anschliessend zwischen dem BAK und dem Museumsrat bereinigt und dem Bundesrat zur Verabschiedung unterbreitet.
Die strategischen Ziele werden nach ihrer Festlegung durch den Bundesrat im Bundesblatt publiziert.
Abs. 2
Die Erreichung der strategischen Ziele wird vom Bundesrat jährlich geprüft. Grundlage der Prüfung bildet der Bericht des Museumsrats über die Erreichung der strategischen Ziele. Sofern der Bundesrat zusätzliche Informationen benötigt, hat er gestützt auf seine Aufsichtsfunktion nach Artikel 21 ein umfassendes Einsichtsrecht und kann von der Anstalt zusätzliche Abklärungen und Informationen verlangen.
Art. 23 Aufgaben
Die übrigen Museen und Sammlungen des Bundes erfüllen den Auftrag nach Artikel 4 in den vom Schweizerischen Nationalmuseum nicht abgedeckten Bereichen. Die Aufgaben der einzelnen Museen und Sammlungen erfolgt durch den Bundesrat respektive durch das BAK in Zusammenarbeit mit der jeweils betroffenen Verwaltungseinheit. Ziel ist es, die verschiedenen Tätigkeiten der Museen und Sammlungen des Bundes optimal aufeinander abzustimmen.
Wie bereits erwähnt wurde, wird in Bezug auf die Kunstmuseen und Kunstsammlungen des BAK kurzfristig angestrebt, einen gemeinsamen Marktauftritt zu entwickeln und die Zusammenarbeit untereinander sowie mit Drittmuseen zu intensivieren. Mittel- bis langfristig ist eine Auslagerung der Kunstmuseen und Kunstsammlungen des BAK in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Organisationsform zu prüfen (s. Ziff. 1.3.4.2).
Art. 24 Übertragung auf Dritte
Die Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage, damit der Bundesrat die Schlossdomäne Wildegg unkompliziert auf einen neue Rechtsträger übertragen kann, sofern die diesbezüglichen Gespräche mit dem Kanton Aargau erfolgreich verlaufen (s. Ziff. 1.3.4.1).
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes werden das geltende Bundesgesetz vom 27. Juni 1890 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums sowie zwei Bundesbeschlüsse aus dem Jahr 1902 und 1970 aufgehoben.