Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten
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aus der Kaderlohnverordnung stammen und in dieser genauer umschrieben werden: Als Nebenleistungen gelten beispielsweise alle zusätzlich zum Lohn erbrachten Geldleistungen wie Bonifikationen. Als weitere Vertragsbestimmungen werden Kündigungsfristen erwähnt. Das Personalreglement ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Genehmigungsvorbehalt des Bundesrats lässt sich dadurch rechtfertigen, dass das Schweizerische Nationalmuseum zum grossen Teil durch den Bund finanziert wird. Der Bundesrat erwartet eine Ausgestaltung des Personalreglements, die eine annähernde Äquivalenz im Verhältnis zu den Leistungen an das Bundespersonal sicherstellt.
Abs. 5
Das Personal der Anstalt soll bei der Pensionskasse des Bundes versichert werden. Es besteht eine Anschlusspflicht. Ein Austritt aus der Pensionskasse des Bundes ist damit nicht erlaubt.
Art. 15 Sammlungsgegenstände
Abs. 1
Die von der bisherigen „MUSEE SUISSE Gruppe“ betreute Sammlung steht mehrheitlich im Eigentum des Bundes. Daneben verfügt die bisherige „MUSEE SUISSE Gruppe“ aber auch über zahlreiche Deposita aus den Kantonen und von Dritten. Nach Artikel 15 Absatz 1 soll das Schweizerische Nationalmuseum vom Bund die Sammlungsgegenstände der heutigen „MUSEE SUISSE Gruppe“ zur Nutzniessung in sinngemässer Anwendung von Artikel 745 ff. Zivilgesetzbuch20 übertragen erhalten. Vorbehalten bleiben die Sammlungsgegenstände des Bundes, die vertraglich oder thematisch zum Museum für Musikautomaten Seewen gehören oder von diesem seit Jahren betreut werden. Für diese Sammlungsgegenstände – namentlich Musikautomaten, Phonographen und Grammophone – wird eine Inventarliste erstellt und vom Bundesrat genehmigt (Art. 27 Abs. 2 Bst. b).
Abs. 3
Neue Sammlungsgegenstände, welche die Anstalt erwirbt (Kauf, Schenkung usw.), stehen von Gesetzes wegen im Eigentum des Bundes und werden der Anstalt zur Nutzniessung übertragen.
Abs. 4
Die Sammlungsgegenstände des Bundes, an denen das Schweizerische Nationalmuseum eine Nutzniessung erhalten soll, werden von diesem im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) nur ausnahmsweise privat versichert. Das Schweizerische Nationalmuseum verfügt über ein umfassendes Dispositiv zur Verhinderung von Schäden an Sammlungsgegenständen (Überwachungsmassnahmen, Feuerschutz, spezielle Transporte usw.). In den letzten Jahrzehnten ist kein einziger grösserer Schadenfall eingetreten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Sammlungsgegenstände des Bundes in der Regel nicht zu versichern. Im Übrigen könnte der kulturhistorische Verlust im Falle eines Totalschadens an einem Sammlungsobjekt des Bundes auch kaum durch eine Versicherungsleistung in Geld aufgewogen werden.
20 SR 210