Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten

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Abs. 3

Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung und der Direktorin oder des Direktors.

Art. 13 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden. Wie im Corporate-Governance-Bericht vorgesehen18, richtet sich der Prüfauftrag der Revisionsstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung sinngemäss nach den Artikeln 727-731a des Obligationenrechts.19 Die Berichterstattung der Revisionsstelle erfolgt jedoch, anders als bei Aktiengesellschaften, an den Museumsrat und an den Bundesrat.

Art. 14 Personal

Abs. 1

Das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums und die Geschäftsleitung werden privatrechtlich angestellt. Die Arbeitsverhältnisse unterstehen damit dem Obligationenrecht (Art. 319 ff. OR). Dies hat unter anderem zur Folge, dass die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten von einem Zivilgericht beurteilt werden (s. Art. 6 Abs. 7 BPG). Zur vorgesehenen privatrechtlichen Anstellung ist Folgendes festzuhalten: Der Bundesrat wird voraussichtlich im Spätsommer 2007 einen Zusatzbericht zum Corporate-Governance-Bericht von September 2006 verabschieden. Der Zusatzbericht soll insbesondere die Frage des Rechtsstatus des Personals von verselbständigten Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung behandeln. Die Botschaftsvorlage zum Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes soll nach diesem Zusatzbericht ausgerichtet werden.

Abs. 2

Die Anstalt hat bei ihrer Personalpolitik die Artikel 4 und 5 BPG zu berücksichtigen. Der Verweis auf Artikel 4 BPG stellt sicher, dass das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise eingesetzt wird. Der Bund wird nach Artikel 5 BPG zudem die Steuerung (Controlling) und die Berichterstattung (Reporting) über die Personalpolitik der Anstalt beibehalten. Das Controlling erfolgt über die Genehmigung des Personalreglements. Das Reporting erfolgt im Rahmen der periodischen Berichterstattung des Bundesrats an die die Eidgenössischen Räte zur Personalpolitik des Bundes.

Abs. 3

Für die Direktorin oder den Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung finden die Artikel 6a BPG sowie die Kaderlohnverordnung Anwendung.

Abs. 4

Der Museumsrat wird im Personalreglement Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen des Personals festlegen. Die Vorlage verwendet mit „Entlöhnung“, „Nebenleistungen“ und „weiteren Vertragsbedingungen“ Begriffe, welche

18 BBl 2006 8270

19 SR 220