Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Gegenstand

Die Vorlage hat die Organisation und die Aufgaben der Museen und Sammlungen des Bundes zum Gegenstand. Welche Museen und Sammlungen in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, ergibt sich aus den Begriffsdefinitionen nach Artikel 3.

Art. 2 Ziele

Die Bestimmung erwähnt die wichtigsten Ziele der Museumspolitik des Bundes. Zu den Zielen gehört namentlich: Erhalt des kulturellen Erbes (Bst. a), erfolgreiche Positionierung und Vermittlungstätigkeit der Museen und Sammlungen des Bundes (Bst. b und c), Verbesserung der Zusammenarbeit in der Schweizer Museumslandschaft (Bst. d) sowie fachliche Unterstützung von Drittmuseen (Bst. e). Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Als weiteres Element kann beispielsweise der Beitrag der Museen und Sammlungen des Bundes zu einem attraktiven Wirtschafts- und Tourismusstandort Schweiz erwähnt werden.

Art. 3 Begriffe

Bst. a

Als Museum des Bundes im Sinne des Gesetzes gilt ein Museum, das organisatorisch zur zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung gehört. Die Terminologie folgt dabei dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19979 (RVOG) und der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199810 (RVOV). Nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen Museen und Sammlungen Dritter, die der Bund durch Finanzhilfen unterstützt.

Bst. b

Zu einer Sammlung im Sinne des Gesetzes gehören nur bewegliche Kulturgüter, die im Eigentum des Bundes oder einer Einheit der dezentralen Bundesverwaltung stehen. Nicht erfasst sind somit insbesondere Sammlungen oder einzelne Kulturgüter, die der Bund von Dritten ausgeliehen hat.

Art. 4 Aufgaben der Museen und Sammlungen des Bundes

Abs. 1

Die Museen und Sammlungen des Bundes sollen einen Gesamtauftrag erhalten, der für sämtliche Institutionen verbindlich ist. Die Aufzählung der einzelnen Aufgaben in Artikel 4 Absatz 1 basiert auf den klassischen Museums- und Sammlungstätigkeiten, wie sie namentlich in den Statuten des International Council of Museums (I-COM) festgehalten sind. Die Tätigkeiten lassen sich grob in die vier Kategorien Sammeln, Bewahren, Forschen und Vermitteln einordnen.

Der Grundauftrag nach Artikel 4 Absatz 1 setzt für die einzelnen der vorerwähnten vier Kategorien gewisse Schwerpunkte, welche die Museen und Sammlungen des Bundes bei ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen haben:

9 SR 172.010

10 SR 172.010.1