Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten

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Absatz 223 des Kulturförderungsgesetzes vom …24 bewilligten Kredite werden dem Schweizerischen Nationalmuseum jährliche Beiträge ausbezahlt. Im Weiteren wird das Schweizerische Nationalmuseum auch in die im Kulturförderungsgesetz vorgesehene Kulturstatistik und Kulturevaluation einzubeziehen sein.

Abs. 2

Der Eigenfinanzierungsgrad der „MUSEE SUISSE Gruppe“ beträgt bisher, berechnet auf der Grundlage der selbst erwirtschafteten Mittel sowie der Zuschussfinanzierung durch Spenden und öffentlichen Beiträgen an den Gesamteinnahmen, gerade einmal 5,6%.25 Dies liegt deutlich unter dem Durchschnitt der historischen Museen in der Schweiz. Der Bundesrat erwartet vom Schweizerischen Nationalmuseum eine deutliche Erhöhung des Eigenfinanzierungsgrades. Zur Steigerung des Eigenfinanzierungsgrades sind die Instrumente nach Absatz 2 verstärkt zu aktivieren (Einnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten, Sponsoring usw.).

Art. 18 Tresorerie

Das Schweizerische Nationalmuseum schliesst sich für die Verwaltung seiner liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Zur Gewährleistung der Zahlungsbereitschaft kann der Bund die Anstalt mit Fremdkapital versorgen. Abgewickelt werden solche Darlehen über ein Kontokorrent der Anstalt beim Bund. Im Gegenzug legt die Anstalt ihre überschüssigen Gelder beim Bund an. Auf diesen Geldern bezahlt ihr der Bund marktkonforme Zinsen. Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch die EFV, und dem Schweizerischen Nationalmuseum geregelt.

Art. 19 Rechnungslegung

Die Rechnungslegung des Schweizerischen Nationalmuseums hat die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig darzustellen. Dabei folgt die Anstalt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. Der Museumsrat wird unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Rechnungslegungsstandard bestimmen. Das angewendete Regelwerk ist offenzulegen. Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Kosten und Erträge der gewerblichen Tätigkeiten nach Artikel 8 ausgewiesen werden können.

Art. 20 Steuern

In Übereinstimmung mit Artikel 62d RVOG wird die Anstalt im Rahmen ihrer nichtgewerblichen Tätigkeiten von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit.

Für die Besteuerung durch den Bund gilt Folgendes: Sofern die Anstalt eine Dienstleistungstätigkeit im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern erbringt, wie beispielsweise die Restaurierung von Kulturgütern für Dritte, unterliegt sie der Mehrwertsteuerpflicht. Der Gesetzgeber hat überdies darauf verzichtet, den Bund

23 Artikelnummerierung kann sich bis zur Verabschiedung der Botschaft zum Kulturförderungsgesetz durch den Bundesrat noch ändern.

24 SR …

25 Basis: Geschäftsjahr 2006.