Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten

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der Geschichte, angewandte und bildende Kunst sowie Lebenswelten und Wertsysteme zu einer kulturhistorischen Gesamtschau der Schweiz in ihrem nationalen und internationalen Kontext verbindet.

Das Schweizerische Nationalmuseum fördert eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Es vermittelt ein offenes Geschichtsbild, das die Identifikation mit der Schweiz und die Partizipation an ihrer zukunftsorientierten Veränderung unterstützt. Das Schweizerische Nationalmuseum erzählt von der identitätsstiftenden Vielfalt in der Einheit.

Als Kompetenzzentrum soll das Schweizerische Nationalmuseum sein umfassendes museologisches Fachwissen auch anderen Museen und Sammlungen in der Schweiz zur Verfügung stellen. Zu denken ist dabei namentlich an die Kernkompetenzen des Schweizerischen Nationalmuseums im Bereich der Dokumentation sowie der Konservierungs- und Restaurierungsforschung. Soweit die Tätigkeiten des Schweizerischen Nationalmuseums als Kompetenzzentrum einen gewissen Aufwand übersteigen respektive in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern erfolgen, sind die entsprechenden Dienstleistungen kostenpflichtig (s. Art. 8).

Art. 8 Gewerbliche Tätigkeiten

Dieser Artikel regelt die gewerblichen Tätigkeiten der Anstalt. Die gewerblichen Tätigkeiten sind an folgende Voraussetzungen geknüpft:

– Enger Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt: Es dürfen nur kommerzielle Nebentätigkeiten betrieben werden, die einen engen Zusammenhang zu den gesetzlichen Aufgaben der Anstalt haben (Abs. 1).

– Ausschluss der Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung: Die Anstalt darf sich nicht zu Lasten der Hauptaufgaben zu stark auf die Nebentätigkeiten konzentrieren. Bestünde diese Gefahr, hätte die Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich einzuschreiten (Abs. 1).

– Mögliche Nebentätigkeiten: Beispielhaft sind in Absatz 2 mögliche Nebentätigkeiten der Anstalt aufgezählt. Die Anstalt kann kostenpflichtige Dienstleistungen für die zahlreichen kleineren und mittleren Museen in der Schweiz erbringen, für deren punktuelle Bedürfnisse namentlich im Bereich des Sammlungsaufbaus und des Sammlungsunterhalts kein adäquates Angebot existiert. Sodann müssen die Museen heute um attraktiv zu sein, ein Bündel von Dienstleistungen wie Museumsshops und Verpflegungsstätten anbieten können. Schliesslich verfügt die Anstalt über attraktive Gebäude und Räumlichkeiten, deren Ambiance sich für vielfältige Veranstaltungen (Konzerte, Filmaufnahmen, Geschäftsessen) eignen.

– Grundsatz der Wettbewerbsneutralität: Die Anstalt muss für ihre gewerblichen Tätigkeiten markkonforme Preise verlangen. Eine Quersubventionierung durch Mittel des Bundes an die Anstalt ist nicht erlaubt. Als Kontrollinstrument dient die Vorgabe zum betrieblichen Rechnungswesen, die eine strikte Trennung der verschiedenen Bereiche verlangt (Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4). Damit lassen sich die Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistungen nachweisen und allfällige Verbilligungen durch Mittel aus der Abgeltung des Bundes feststellen (Abs. 3). Zusätzlich wird die Anstalt bei der Erbringung kommerzieller Nebentätigkeiten denselben Regeln wie private Anbieterinnen und Anbieter unterstellt (Abs. 4).