Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten

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Art. 9 Rechtsverhältnisse

Gemäss Artikel 9 handelt die Anstalt gegenüber ihren Vertragspartnern und Kunden grundsätzlich privatrechtlich. Vorbehalten sind die Rechtsbeziehungen, für welche im vorliegenden Gesetz ausdrücklich das öffentliche Recht vorgesehen wird, wie namentlich dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Anstalt betreffend die Liegenschaftsnutzung (s. Art. 16 Abs. 3).

Art. 10 Organe

Das Schweizerische Nationalmuseum wird durch die beiden Organe Museumsrat und Geschäftsleitung geführt und durch eine Revisionsstelle geprüft. Dies entspricht der üblichen Organbestellung bei verselbstständigten Einheiten des Bundes.

Die gesetzliche Treuepflicht nach Absatz 2 für die Mitglieder des Museumsrats sowie der Geschäftsleitung soll die Integrität der verselbstständigten Einheit und ihrer Organe stärken und allfällige Schäden verhindern.

Art. 11 Museumsrat

Abs. 1

Die Mitgliederzahl des Museumsrats wird auf sieben bis neun Mitglieder festgesetzt. Angesichts der Beschränkung der Aufgaben des Museumsrats auf die strategische Leitung des Schweizerischen Nationalmuseums, ist die vorgesehene Mitgliederzahl angemessen. Der Museumsrat soll aus fachkundigen Mitgliedern bestehen. Das Anforderungsprofil hat der strategischen Ausrichtung des Museumsrats zu entsprechen. Deshalb ist der Museumsrat mit Persönlichkeiten zu besetzen, die einerseits über Erfahrung im kulturpolitischen Umfeld und andererseits über ausgewiesene Kenntnisse in der Beaufsichtigung von Exekutivorganen respektive im Management von Organisationen verfügen. Eine Vertretung der Bundesverwaltung im Museumsrat ist nicht vorgesehen.

Abs. 2

Die Wahl des Museumsrats durch den Bundesrat entspricht den Vorgaben des Corporate-Governance-Berichts und der gebräuchlichen Regelung bei dezentralen Verwaltungseinheiten des Bundes (s. beispielsweise Art. 22 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200513 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [Exportrisikoversicherungsgesetz; SERVG]).

Bei der Wahl des Museumsrats wird der Bundesrat nach Möglichkeit auf eine ausgewogene Vertretung der Landesteile, der Geschlechter, der Sprachen und der Altersgruppen achten. Diese zusätzlichen Auswahlkriterien sind jedoch neben dem Erfordernis der Fachkunde sekundärer Natur. Stehen nicht genügend fachkundige Kandidatinnen oder Kandidaten zur Auswahl, ist in Kauf zu nehmen, dass die zusätzlichen Auswahlkriterien während einer bestimmten Amtsdauer nicht angemessen zum Tragen kommen.

Die Standortkantone des Schweizerischen Nationalmuseums (Kantone Zürich, Waadt und Schwyz) werden im Museumsrat nur vertreten sein, sofern sie sich in angemessener Weise an der Finanzierung der Anstalt beteiligen.

13 SR 946.10