Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten
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Bei Leihgaben anderer Institutionen an das Schweizerische Nationalmuseum bestehen die Leihgeber in aller Regel auf einem umfassenden Versicherungsschutz ihrer Leihobjekte. Für solche Objekte ist vorgesehen, dass das Schweizerische Nationalmuseum die Leihgaben vollumfänglich oder bis zu einer gewissen Versicherungssumme privat versichert. Der Bund kann das Risiko aber auch vollumfänglich oder bei einer teilweisen Versicherungsdeckung im Umfange der Differenz zwischen der Privatversicherungssumme und dem Verkehrswert der Leihgaben übernehmen, wenn dies für den Bund insgesamt vorteilhafter erscheint. Da das Budget des Schweizerischen Nationalmuseums auch in Zukunft überwiegend durch den Bund finanziert wird, ist der Abschluss einer Privatversicherung durch das Schweizerische Nationalmuseum für den Bund grundsätzlich nur vorteilhafter, falls ein erhebliches Schadensrisiko besteht (etwa bei besonders fragilen Objekten oder bei gefährlichen Transportrouten). Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Schweizerischen Nationalmuseum und dem Bund geregelt (s. Abs. 5).
Abs. 5
Die Einzelheiten in Bezug auf die Sammlungsgegenstände werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch das BAK, und der Anstalt geregelt. Die Einzelheiten in Bezug auf die Versicherung von Sammlungsgegenständen nach Absatz 4 werden ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch die EFV, und der Anstalt geregelt.
Art. 16 Liegenschaften
Die Museumsliegenschaften des Bundes in Zürich, Prangins, Schwyz und Affoltern am Albis (Sammlungszentrum) sollen der Anstalt vom Bund zur Nutzniessung in sinngemässer Anwendung von Artikel 745 ff. Zivilgesetzbuch21 übertragen werden. Die Unterhaltspflicht verbleibt beim Bund. Die Anstalt wird dem Bund für die Nutzung der Liegenschaften eine angemessene Abgeltung bezahlen. Die Abgeltung wird mit den Beiträgen des Bundes an die Anstalt verrechnet. Die Begründung der Nutzniessung und die Einzelheiten der Liegenschaftsnutzung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesamt für Bauten und Logistik, und dem Schweizerischen Nationalmuseum geregelt.
Art. 17 Finanzierung
Abs. 1
In Zukunft soll das Parlament alle vier Jahre einen Zahlungsrahmen für die Tätigkeit des Schweizerischen Nationalmuseums festlegen. Grundlage für den Zahlungsrahmen bildet eine Finanzierungsbotschaft, welche die gesamte Tätigkeit des BAK, der Pro Helvetia und des Schweizerischen Nationalmuseums umfasst. In dieser Finanzierungsbotschaft wird der Bundesrat die Schwerpunkte der Tätigkeit der drei Bereiche für die jeweils nächsten vier Jahre darlegen. Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 200222 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; ParlG) wird das Parlament die Möglichkeit haben, die Schwerpunkte mit spezifischen Kreditbeschlüssen zu versehen. Im Rahmen der nach Artikel 22
21 SR 210
22 SR 171.10