Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten
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Die vorgesehene Amtsdauer des Museumsrats von vier Jahren steht in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Verordnung vom 3. Juni 199614 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung).
Abs. 3
Absatz 3 erwähnt die Möglichkeit, Mitglieder des Museumsrats aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abzuberufen. Eine Abberufung kommt namentlich in Frage, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllen oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat.
Abs. 4
Der Museumsrat ist das strategische Leitungsorgan des Schweizerischen Nationalmuseums. Er trifft die Entscheide gemäss den Bestimmungen a bis h.
Bst. a
Die strategischen Ziele des Schweizerischen Nationalmuseums werden nach Artikel 22 Absatz 1 vom Bundesrat jeweils für vier Jahre festgesetzt. Der Museumsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele. Die unternehmensseitige Umsetzung der strategischen Ziele erfolgt unter anderem durch Bestimmungen in der Geschäftsordnung, die vom Museumsrat erlassen wird (s. Bst. h).
Bst. b
Der Museumsrat verabschiedet das Budget. Der Museumsrat wird festlegen, welche Angaben er von der Geschäftsleitung zur Verabschiedung des Budgets benötigt.
Bst. c
Der Museumsrat nimmt jährlich den Geschäftsbericht der Anstalt ab und unterbreitet ihn vor seiner Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. Der Bundesrat könnte die Genehmigung verweigern, wenn er mit grundlegenden Punkten der Berichterstattung nicht einverstanden ist. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach dem Obligationenrecht (Art. 662 Obligationenrecht15). Der Geschäftsbericht enthält einerseits Angaben zur Aufgabenerfüllung des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Damit kommt ihm der Charakter eines Rechenschaftsberichts zu. Anderseits bilden namentlich statistische Angaben sowie die Jahresrechnung Bestandteile des Geschäftsberichts.
Bst. d
Der Museumsrat ernennt die Direktorin oder den Direktor. Die Wahl sowie eine allfällige Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterstehen der Genehmigung durch den Bundesrat.
Bst. e
Der Museumsrat legt die Grösse der Geschäftsleitung fest und ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors deren Mitglieder. Entsprechend ist der Museums-
14 SR 172.31
15 SR 220