Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten
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und seine verselbstständigten Betriebe von der subjektiven Steuerpflicht der Verrechnungssteuer sowie den Stempelabgaben zu befreien, weshalb auch diese Steuern von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.
Für Gewinne aus gewerblichen Tätigkeiten nach Artikel 8 ist das Schweizerische Nationalmuseum steuerpflichtig.
Art. 21 Aufsicht
Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt grundsätzlich der Bundesrat die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören. Gestützt auf diese Bestimmung soll die Aufsicht über das Schweizerische Nationalmuseum beim Bundesrat liegen. Der Bundesrat kann im Rahmen seiner Organisationskompetenz regeln, wie er diese Aufsichtsfunktion wahrnehmen will (Art. 24 RVOG). Er kann seine Aufsichtsaufgabe namentlich ganz oder teilweise an das EDI delegieren. Eine solche Delegation wird insbesondere für die jährliche Genehmigung des Geschäftsberichts der Anstalt zu prüfen sein.
Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Museumsrats und dessen Präsidentin oder Präsidenten, die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Personalreglements sowie durch die Entlastung des Museumsrats aus.
Zur Ausübung seiner Aufsicht stehen dem Bundesrat folgende Instrumente zur Verfügung: die Berichterstattung des Museumsrats über die Erreichung der strategischen Ziele, der Geschäftsbericht, der Bericht der Revisionsstelle und die Berichterstattung der Eidgenössischen Finanzkontrolle über allenfalls im Berichtsjahr durchgeführte Prüfungen.
Bei tatsächlichen oder sich abzeichnenden Fehlentwicklungen, die im Rahmen der Aufsicht festgestellt werden, kann der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: Änderung der strategischen Ziele, Verweigerung der Genehmigung des Geschäftsberichts, Verweigerung der Entlastung des Museumsrats, Abberufung von Mitgliedern des Museumsrats während der Amtsdauer und Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Anstaltsorganen.
Die Oberaufsicht über die Anstalt liegt bei den eidgenössischen Räten. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 169 der Bundesverfassung (BV)26 sowie aus den Bestimmungen des Parlamentsgesetzes. Beim Schweizerischen Nationalmuseum wird es in erster Linie darum gehen, zu prüfen, ob der Bundesrat seine Interessen als Eigner beziehungsweise die ihm zugewiesenen Aufgaben und Funktionen korrekt wahrnimmt (indirekte Oberaufsicht). Im Weiteren ist die Eidgenössische Finanzkontrolle unabhängig von der Wahl der Revisionsstelle für die Finanzaufsicht über die Anstalt zuständig.
Art. 22 Strategische Ziele
Abs. 1
Der Bundesrat führt die Anstalt inhaltlich über strategische Ziele, die für jeweils vier Jahre festgelegt werden. Über die strategischen Ziele wird der Bundesrat der Anstalt
26 SR 101