Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/84: Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes · 27 Seiten

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rat auch zuständig, Mitglieder der Geschäftsleitung abzusetzen, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte.

Bst. f

Der Museumsrat übt auch Kontrollfunktionen aus. Als Gegengewicht zur starken Stellung der Geschäftsleitung überwacht der Museumsrat die Geschäftsführung durch die Geschäftsleitung. Der Museumsrat hat die Einhaltung der Geschäftsordnung zu überprüfen, Missstände aufzuspüren und in der Folge deren Beseitigung anzuordnen. Erkennt der Museumsrat gravierende Probleme in der Organisation oder Führung der Anstalt und ist die Geschäftsleitung ausser Stande, sie zu beheben, muss der Museumsrat entsprechend einschreiten.

Bst. g

Der Museumsrat erlässt das Personalreglement unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Das Personalreglement enthält Bestimmungen zur Entlöhnung, zu den Nebenleistungen und zu weiteren Vertragsbedingungen für das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums (s. Art. 14).

Bst. h

Im vorliegenden Entwurf sind nur die grundlegenden organisatorischen Rahmenbedingungen der Anstalt festgelegt. Das Schweizerische Nationalmuseum verfügt damit über eine weitgehende Organisationsautonomie. Eine der Hauptkompetenzen des Museumsrats ist die detaillierte Regelung der Organisation des Schweizerischen Nationalmuseums in der Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung wird beispielsweise zu regeln sein, ob das Sammlungskonzept des Schweizerischen Nationalmuseums von der gesamten Geschäftsleitung oder nur von der Direktorin oder dem Direktor der Anstalt zu genehmigen ist.

Abs. 5

Der Bundesrat regelt die Entschädigung für die Mitglieder des Museumsrats. Dabei kommen Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200016 (BPG) sowie die darauf abgestützte Verordnung vom 19. Dezember 200317 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohnverordnung) zur Anwendung.

Art. 12 Geschäftsleitung

Abs. 1

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ der Stiftung. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

Abs. 2

Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung des Schweizerischen Nationalmuseums vor. Er stellt das Personal an und vertritt die Anstalt gegen aussen. Die weiteren Kompetenzen ergeben sich aus der Geschäftsordnung (s. Abs. 3).

16 SR 172.220.1

17 SR 172.220.12