Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten

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Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung

4.6. Rücksprache beim provisorischen Pass (Art. 7 Abs. 1)

Auf die Rücksprache mit der zuständigen ausstellenden Behörde muss gemäss AG, BE, OW, UR, VS, ZG, ZH und VKP beim provisorischen Pass verzichtet werden können, sofern Identität und Personendaten einwandfrei feststehen. Dazu wäre folgende Ergänzung möglich: "... Auf die Rücksprache mit der zuständigen ausstellenden Behörde kann verzichtet werden". Man denke an die Anzahl der bei der Notpassstelle am Flughafen Zürich ausgestellten prov. Pässe. Nach BS sollen Ausnahmen (ohne Rücksprache) möglich sein. AG, OW, UR, VS, ZG und VKP wollen den letzten Satz von Art. 7 Abs. 1 ("Art. 6 Abs. 3 und 4 sind sinngemäss anwendbar.") streichen.

4.7. Neues Ausstellungsverfahren allgemein (Art. 9 - 14a)

Gemäss SO muss das heutige Ausstellungsverfahren mit den Gemeinden als antragstellenden Behörden aufgrund der neuen technischen Voraussetzungen und auch aus finanziellen Gründen angepasst werden. So können die Kunden das Ausweisgeschäft in einem Behördengang erledigen (Verbesserung des Service Public).

NW begrüsst das neue Antragsverfahren (mit direktem Datenbezug aus Infostar - ohne Medienbruch). So geht der Produktion des hochstehenden Qualitätsproduktes Schweizer Pass ein professionelles Antragsverfahren mit einer sicheren Datenquelle voraus.

Der SGB lehnt den Abbau der öffentlichen Dienstleistungen der Wohnsitzgemeinde ab.

4.8. Verschiedene Antragsmöglichkeiten (Art. 9 Abs. 1)

AG, NW, OW, UR, VS, ZG und VKP begrüssen den Entscheid, dass die Art der Antragsauslösung (per Telefon, Internet oder anlässlich der persönlichen Vorsprache) den Kantonen freigestellt wird. AG, NW und VKP empfehlen zudem dringend, daran festzuhalten. Denn je nach Grösse des Kantons und nach Organisation der Ausweiszentren eignet sich eher die direkte Vorsprache oder die Terminvereinbarung per Telefon resp. Internet. Die SPK-NR hingegen empfiehlt, den letzten Satz ("Die zuständigen ... des Antrages.") zu streichen, so dass alle Kantone alle Antragsmöglichkeiten anbieten müssen.

NE, VD, AVZ, SGV und SVZ unterstützen die verschiedenen Möglichkeiten wie die antragstellende Person ihre Daten der zuständigen ausstellenden Behörde zukommen lassen kann. Dies erleichtert die administrative Arbeit der Behörden und gibt Bürgerinnen und Bürgern mehr Spielraum. Der AVZ würde den Auftrag der ausstellenden Behörde folgendermassen erweitern: