Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten
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Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung
13 Kantone (AG, BE, BL, GL, GR, JU, LU, NW, UR, VD, VS, ZG und ZH) und 6 Organisationen (AVZ, CP, SAB, sgv, SVZ und VKP) haben eine dritte Variante mit nur zwei Alterskategorien vorgeschlagen. Gemäss dieser sollen Pässe für Personen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, 10 Jahre und für Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, 5 Jahre gültig sein.
Folgende Begründungen werden dazu angefügt:
− Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Liechtenstein, Australien, Japan und die USA stellen für Kleinkinder ebenfalls Ausweise mit einer Gültigkeit von mindestens 5 Jahren aus.
− Kleinkinder verändern sich rasch und eine Identifikation einige Jahre nach der Ausstellung des Ausweises ist in der Praxis teilweise erschwert. Dies kann bei Babys aber auch bereits nach einem Jahr zutreffen, weshalb dann die Gültigkeitsdauer noch kürzer gehalten werden müsste (als drei Jahre wie in Variante 1). Deswegen gewichten obgenannte Stellen die Kundenfreundlichkeit höher als die Missbrauchsgefahr.
Obwohl momentan Erfahrungswerte fehlen, ob die zur Speicherung der biometrischen Daten verwendeten Datenchips überhaupt 10 Jahre einwandfrei funktionieren, verlangen alle Kantone und Organisationen, die sich zur Gültigkeitsdauer geäussert haben, einen 10 Jahre gültigen Erwachsenenpass.
Alle Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zur Gültigkeitsdauer von Dienst- und Diplomatenpässen geäussert haben, befürworten dieselbe Variante, die sie für die ordentlichen Pässe bevorzugen.
4.3. Streichung des Entlastungsbeweises (Art. 5 Abs. 3)
9 Kantone (AG, BE, GL, NW, OW, UR, VS, ZG und ZH) sowie der VKP fordern die Streichung von "es sei denn die Person lege glaubhaft dar, dass sie die Ausweise mit der gebotenen Sorgfalt behandelt habe". Die Grundvoraussetzung (Verlust von 3 Ausweisen innert 5 Jahren) ist bereits sehr hoch angesetzt, die Durchführung eines Beweisverfahrens für die zuständige ausstellende Behörde bedeutet einen Zusatzaufwand (z.B. Beweiserhebung und -würdigung, Abklärungen, Verfügung) und muss in der Regel unter Zeitdruck erfolgen. Zudem haben die gemachten Erfahrungen gemäss AG gezeigt, dass dieser Zusatz kaum je erfüllt wird.
4.4. Verlängerungsmöglichkeit des Passes (Art. 5 Abs. 4 und 5)
AG, OW, SG, UR, VS, ZG, ZH und VKP wollen den Passus "bestehende Pässe um bis zu 3 Jahren verlängert und" von Art. 5 Abs. 5 streichen, da die neuen Ausweise mit maschi-