Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten

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Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung

Zusätzlich verlangen AG, BE, GL, NW, OW, UR, VS, ZG und VKP für die zuständigen ausstellenden Behörden einen Vollzugriff (nur Ansicht) auf Infostar, um im Zweifelsfall,

insbesondere bei der Identitätsprüfung, Grundlagen für differenzierte Fragestellungen zu haben. Dies gilt auch für ergänzende Abklärungen zur elterlichen Sorge, da durch eine erweiterte Einsicht auf die aktuelle Beziehung zur Person die ganze Situation besser beurteilt werden kann.

GE fragt, ob die Personenidentifikationsnummer nach Art. 10 Abs. 5 lit. g die neue AHV-Nummer oder die Nummer bei Registrierung von Personendaten im ISA ist.

Gemäss JU benötigen die ausstellenden Behörden über Infostar Zugang zu Informationen über Bevormundete oder Minderjährige, um den Inhaber der elterlichen Sorge zu kennen. Dadurch werden keine Ausweise ausgestellt, die nicht hätten ausgestellt werden dürfen.

4.12. Persönliche Vorsprache / Identitätsprüfung (Art. 12)

4.12.1. Identitätsprüfung

Für AG, BE, GL, NW, OW, UR, VS, ZG und VKP reicht die vorgeschlagene Regelung am Ende von Art. 12 Abs. 1 ("... Dokumente mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen.") nicht aus. Sie verlangen die Regelung der Identitätsprüfung anstelle der Forderung, die antragstellende Person müsse sich lediglich über ihre Identität ausweisen. Dadurch soll verhindert werden, dass jemand einen Ausweis mit den Daten einer anderen Person erschleicht. Dies soll entweder in Art. 12 oder 13 ergänzt werden.

4.12.2. Ausnahmen von der persönlichen Vorsprache

Nach der SP soll der Kreis der „privilegierten Personen“ in Art. 12 Abs. 2 um Personen im Pensionsalter ergänzt werden. Mit der "Kann-Formulierung" hat die zuständige ausstellende Behörde dann genügend Möglichkeiten, eine vernünftige bürgernahe Praxis zu entwickeln.

LU hat Verständnis für dieses Anliegen, sieht aber keine andere Erfassungsmöglichkeit (als bei der persönlichen Vorsprache). Die ausstellenden Behörden sind technisch an die neuen Erfassungsgeräte gebunden. Für BS erscheint ein mobiles Erfassungssystem denkbar. Aufgrund des grossen Aufwandes müsste bei den Gebühren für weitere Dienstleistungen (Art. 46) eine entsprechende Ergänzung angefügt werden.