Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten

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Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung

der Personenstandsausweis (enthält Original-Basisdaten des Zivilstandsamtes). AR will den Hinweis "(z.B. Niederlassungsausweis)" streichen, da er als Erläuterung nicht in die Verordnung gehört. Der VAE schlägt vor, eine Wohnsitzbescheinigung einzufordern, wenn es für den aktuellen Wohnsitz einer Person keinen anderen Beleg gibt.

Gemäss KAZ dürfen die Personendaten, wenn sie nicht aus Infostar übernommen werden können, nicht aus dem Einwohnerkontrollregister (wie in Art. 10 Abs. 1 vorgesehen), sondern müssen aus dem Familienregister übernommen werden. Einwohnerkontrollregister weisen - im Gegensatz zum Zivilstandsregister - keine erhöhte Beweiskraft auf. Die Übernahme muss also mittels eines Zivilstandsdokuments, das die antragstellende Person beizubringen hat, oder mittels einer Rückfrage beim Zivilstandsamt am Heimatort geschehen. Also muss Satz 2 von Abs. 1 folgendermassen lauten: "Ist dies nicht möglich, können die Personendaten aufgrund einer schriftlichen Auskunft des Zivilstandsamtes am Heimatort übernommen werden."

Da ein allfälliger Abgleich aufgrund des Familienregisters (nicht des Einwohnerkontrollregisters) zu erfolgen hat, soll der dritte Satz von Abs. 2 so lauten: "Die ausstellenden Behörden können zu diesem Zweck beim Zivilstandsamt am Heimatort der antragstellenden Person eine Rückfrage zu den Personendaten im Familienregister stellen.". Abs. 3 könnte bei Änderung der Absätze 1 und 2 im vorgenannten Sinn gestrichen werden.

Gemäss GR ist die Übernahme von Daten aus den Einwohnerkontrollregistern kaum möglich, da die meisten Kantone (so auch GR) keinen direkten Zugang auf die Einwohnerkontrolldaten haben und die Datenqualität erfahrungsgemäss zumindest fragwürdig ist.

SG hingegen schlägt folgende Formulierung für Satz 2 von Abs. 1 vor: "Ist dies nicht möglich, können die Personendaten aus dem Einwohnerkontrollregister übernommen werden, sofern dieses gestützt auf ein zivilstandsamtliches Dokument aus dem Familienregister geführt wird."

AR schlägt für Art. 10 Abs. 1 letzter Satz folgende Änderung vor: "... sofern dieses gestützt auf Auszüge aus dem Familienregister geführt wird". Für Art. 10 Abs. 2 möchte AR folgende Formulierung: "... können zu diesem Zweck von der antragstellenden Person das Beibringen von geeigneten Dokumenten verlangt werden". SG schlägt für denselben Satz vor: "... können zu diesem Zweck von der antragstellenden Person das Beibringen eines zivilstandsamtlichen Dokumentes verlangen" und als Beispiel soll der Personenstandsausweis in der Verordnung oder den Erläuterungen aufgeführt werden.