Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung
Nach GR liegt die Verantwortlichkeit für die Funktionstüchtigkeit der Chips bei derjenigen Stelle, die bei der Herstellung des Passes die Funktionstüchtigkeit überprüft hat. Eine vollständige Kontrolle muss garantieren, dass der Pass lesbar ist und dies auch bleibt. Es kann unter keinen Umständen verlangt werden, dass die Kantone allenfalls notwendige Kontrollgeräte finanzieren.
GL wird kein entsprechendes Gerät für die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Passes beschaffen. Entweder sind die entsprechenden Passagen in der Verordnung zu streichen oder es wird den Kantonen frei gestellt, ob sie solche Kontrollgeräte bereitstellen wollen.
Eine Verifikation bedingt eine 2. Vorsprache und macht somit gemäss BS keinen Sinn.
4.21. Zugriffsrechte (Art. 30)
4.21.1. Löschen eines Satzes betr. Datenabfrage (in Abs. 2)
BE beantragt, den letzten Satz ("Die der Klärung der Identität dienende Abfrage allein anhand eines Namens oder allein anhand biometrischer Daten ist verboten.") zu streichen. Die Einschränkung zur Klärung der Identität ist genügend, das Verbot gemäss letztem Satz scheint unverhältnismässig.
4.21.2. Identifikation anhand des Namens
Gemäss ZG muss nachvollziehbar und kontrollierbar sein, wenn durch die Polizei solche Abfragen ausschliesslich aufgrund des Namens vorgenommen werden, da die Betroffenen davon keinerlei Kenntnis haben. Ergänzungsvorschlag zu Abs. 2 von ZG lautet: "Solche Abfragen sind entsprechend zu protokollieren.".
4.22. Datenbekanntgabe zu administrativen Zwecken / Statistiken (Art. 31)
Gemäss BE muss Art. 31 abhängig von der gewählten technischen Lösung eventuell angepasst resp. ergänzt werden.
4.23. Sicherheit im Ausstellungsverfahren (Art. 37a)
Die neu integrierten Anforderungen an die ausstellenden Behörden betreffend Sicherheit im Ausstellungsverfahren (Regel: 4-Augenprinzip; Ausnahme: Personensicherheitsprüfungen) geben Anlass zu Diskussionen. Sie sind gewissen Adressaten zu strikt, verursachen zu hohe Kosten, sind nicht praktikabel oder nicht realisierbar.
Obwohl diese Anforderungen zu deutlich höheren Personalkosten führen, erscheinen sie für SO angesichts der angepeilten hohen Sicherheitsanforderungen unvermeidlich.