Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten
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Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung
einen Mehraufwand mit sich (z.B. Sicherheit des mitgebrachten Mediums, auf dem die Foto gespeichert ist; Kompatibilität; Beschwerden bei Rückweisungen; zeitraubende Diskussionen am Schalter über die Qualität der mitgebrachten Fotos; mögliche Manipulationen; Übertragung von Viren). Dementsprechend ist auch Art. 13 Abs. 1 anzupassen.
Laut LU hat die im Rahmen des Projektes zur Erführung der biometrischen Ausweise bei den Kantonen vorgenommene Befragung in verschiedenen Verfahrenspunkten eindeutige Resultate hervorgebracht (z.B. bei der Erstellung des Fotos). LU bedauert, dass der Bund nicht alle aus Sicht der Kantone unumstrittenen Punkte im Ausweisrecht festgelegt und damit eine einheitliche Regelung verpasst hat.
Sollen dennoch eigene digitale Fotos zugelassen werden, wäre dies gemäss BL vom Bund schweizweit einheitlich festzulegen.
BS und JU werden festlegen, dass die antragstellende Person kein digitales Foto mitbringen darf.
GE sieht gewisse Probleme für solche Fotos, negiert aber die Möglichkeit nicht.
SZ erscheint es sinnvoll, dass die Kantone vorsehen können, dass die antragstellende Person ein digitales Foto mitbringen kann.
VFS und sgv erwarten und fordern, dass die Kantone die Möglichkeit gewährleisten, eine digitale Fotografie mitzubringen, sofern diese die ICAO-Anforderungen erfüllt. Gemäss VFS halten sich dessen Mitglieder strikte an die internationalen Vorgaben (vgl. dazu 4.13.,
1. Abschnitt).
4.10. Datenquelle für Personendaten (Art. 10)
Primärdatenquelle für die Ausstellung von Ausweisen soll, wenn immer möglich, Infostar sein (AR, NE, SG, VD, AVZ, KAZ, SGV und SVZ). Der Zugriff auf die Primärdatenquelle (statt auf verschiedene Datenquellen wie Einwohner- oder Ausländerregister) erhöht eindeutig die Datenqualität. Nur in Ausnahmefällen soll auf das Einwohnerkontrollregister oder das ISA zugegriffen werden (AVZ und SGV).
Gemäss BS, NW und UR soll nicht der Niederlassungsausweis (nur eine Bestätigung des Einwohneramtes, dass dort der Heimatschein deponiert ist) massgebend sein, sondern