Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten

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Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung

OW, UR, VS und VKP schlagen vor, bei Abs. 1 "in der Regel" zu ergänzen und Abs. 2 ganz zu streichen, da bereits bei der Personalrekrutierung hohe Standards angewendet werden.

UR bezweifelt die Notwendigkeit dieser Anforderungen. Das 4-Augen-Prinzip ist vor allem für kleinere Kantone unpraktikabel (Anstieg der Personalkosten). Die Einführung der Personensicherheitsprüfungen erscheint unverhältnismässig. In der Praxis birgt die Datenübernahme aus den Einwohnerkontrollregistern das grössere Fehlerrisiko als die Arbeit im Passbüro.

ZH beantragt, in Abs. 2 neben der "Unmöglichkeit" auch die "Nichtpraktikabilität" aufzunehmen (z.B. bei Notpassstellen können nicht immer zwei Mitarbeiter anwesend sein).

Gemäss GE könnte es (zur Vereinfachung der Kantonsaufgaben) nützlich sein, dass der Bund das 4-Augen-Prinzip im ISA festhält, indem dieses automatisch die Teilnahme von zwei Mitarbeitern pro Antrag voraussetzt.

ZG schlägt vor, dass im Antrag festgehalten wird, welche beiden Personen die Bearbeitung vorgenommen bzw. überprüft haben. Dies ist in Abs. 1 als Satz 2 wie folgt zu formulieren: "Dies ist im Antrag entsprechend zu vermerken.".

SG hält es für angebracht, unabhängig von der Möglichkeit des 4-Augen-Prinzips, alle an der Ausstellung von Ausweisen beteiligten Personen einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen. Dies garantiert einen hohen Sicherheitsstandard im Ausstellungsverfahren.

SO begrüsst die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, da auch die Erfassung der Daten und deren Verarbeitung den hohen Ausweisstandards entsprechen soll. Diese erscheinen angesichts der angestrebten Sicherheitsanforderungen unvermeidlich, obwohl das 4-Augen-Prinzip und die Personensicherheitsprüfungen der beteiligten Mitarbeiter deutlich höhere Personalkosten bewirken.

SH rät aufgrund der Menge zu bearbeitender Anträge sowie aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen vom 4-Augen-Prinzip (Abs. 1) ab. Nicht nachvollziehbar ist Abs. 2, denn das Personalrecht verpflichtet die kantonalen Angestellten bereits zur Berücksichtigung dieser Sicherheitsstandards. Eine zusätzliche (systematische) Personensicherheitsprüfung er-