Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung

Gemäss SO wird nach einer Einführungsphase (= Konsolidierungsphase) zu prüfen sein, ob die Gebühren dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen.

AG, BE, FR, GL, JU und NW unterstützen, dass nach einer Konsolidierungsphase überprüft wird, ob die Gebühren kostendeckend sind und dass diese, falls notwendig (gemäss BE und VKP z.B. bei Abweichung von mehr als 5 Prozentpunkten), angepasst werden. Ansonsten muss die Prüfung periodisch erfolgen.

4.28. Kostenloser Ersatzausweis (Art. 52 Abs. 4 und 7)

Nach Art. 52 Abs. 4 hat die antragstellende Person bei nicht eingehaltener Zustellfrist Anspruch auf einen kostenlosen provisorischen Pass, sofern dieser notwendig ist. Es fehlt die Regelung, dass Bund bzw. Kanton jeweils von der Gegenseite für den eigenen Aufwand entschädigt werden, sofern einer von beiden an der Nichteinhaltung der Zustellfrist kein Verschulden trifft (NW, OW, SG, UR, VS, ZG und VKP).

AG, BE, OW, UR, VS, ZG und VKP verlangen Ersatz für ihre zusätzlichen Auslagen (Personal, Infrastruktur) für die Prüfung der Berechtigung zur kostenlosen Ausstellung und für die Abwicklung des ganzen Antragsverfahrens. Falls die ausstellende Behörde kein Verschulden trifft, soll diese durch den Bund entschädigt werden. Sie weisen darauf hin, dass bereits heute bei einer fehlerhaften Ausweisausstellung durch Verschulden des Kantons die Bundesauslagen jeweils verrechnet werden. Zudem muss festgehalten werden, dass der Ausweisinhaber keinen Anspruch auf Ersatz der Auslagen hat (Reisekosten für erneute Vorsprache, Zeitaufwand, Einholung resp. Übertrag von Visa usw.).

AG, BE, NW, OW, UR, VS, ZG und VKP machen folgenden Formulierungsvorschlag für Art. 52 Abs. 7, der auch den Passus "nicht mehr brauchbar" präzisiert: "Ist der Ausweis trotz sorgfältiger Behandlung durch einen Defekt wegen mangelnder Qualität nicht mehr brauchbar oder fällt der Datenchip aus, wird der Inhaberin oder dem Inhaber für die Restlaufzeit kostenlos ein neuer Ausweis ausgestellt. Die Antragstellung hat gemäss Abschnitt 2 (Art. 9 - 14) zu erfolgen. Die Inhaberin oder der Inhaber hat keinen Anspruch auf Ersatz von Auslagen." Zudem gehen BE, OW, UR, VS, ZG und VKP davon aus, dass Forderungen um kostenlosen Ersatz gestellt werden, wenn die Gesichtserkennung nicht mehr eindeutig erfolgt (insbesondere bei Kindern). Eine kürzere Gültigkeitsdauer würde ihrer Ansicht nach das Problem aber auch nicht lösen.