Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten

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Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung

nenlesbaren Zeilen nicht mehr verlängert werden können. ZH schlägt zudem folgenden Zusatz am Ende dieses Absatzes vor: "... und die Entschädigung der ausstellenden Behörden".

4.5. Ordentliche Ausweise (Art. 6)

Im Interesse der Schweizer Bürgerinnen und Bürger sollen die ausstellenden Behörden gemäss SVEK verpflichtet werden, ein ausreichendes Netz an Erfassungsstellen zu schaffen (keine Benachteiligung von Randregionen). Er schlägt deshalb folgende Ergänzung von Art. 6 Abs. 1 vor: "... Die Kantone werden verpflichtet, je angefangene 100'000 Einwohner eine Erfassungsstation einzurichten. Geografische Gegebenheiten sind entsprechend zu berücksichtigen."

NE, SO, SZ, VD und SAB begrüssen, dass die Kantone entscheiden, wie viele Stellen in ihrem Kantonsgebiet Ausweisanträge bearbeiten können (für grössere Kantone mit topografischen Besonderheiten und mehrsprachige Kantone wie FR, GR oder VS sehr wichtig). SO begrüsst zudem, dass für den gesamten Prozess nur eine einzige (kantonale)

Stelle verantwortlich ist.

Gemäss LU soll die geltende strenge Praxis bezüglich der Ausnahmen von der örtlichen Zuständigkeit gemäss Abs. 4 beibehalten werden.

BS, GR und VAE sind mit dem Festhalten am Wohnsitzprinzip einverstanden. Ausnahmsweise und im Interesse der Kundenfreundlichkeit soll die Beantragung eines Ausweises auch in einem Nachbarkanton möglich sein (BS, GR). GR wünscht, dass zwei Kantone mit genauer Bezeichnung der betroffenen Regionen solche Ausnahmen vereinbaren dürfen.

Gemäss SP sind die Kantone mit einer geeigneten Formulierung in Art. 6 Abs. 1 dazu zu verpflichten, Passausgabestellen in genügender Menge und adäquater Verteilung einzurichten. Die Zentralisierung der Passausgabestellen auf einige wenige oder gar nur einzelne Stellen im Kanton darf nicht zu unverhältnismässigen Erschwernissen für Personen führen, die nicht mehr mobil sind.

Eine Privatperson schlägt als sprachliche Korrektur vor, ab Art. 6 in einigen Artikeln konsequent den Begriff "Ausweis" durch "Pass" zu ersetzen, da in den meisten Artikeln klar vom ordentlichen Pass die Rede ist.