Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten
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Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung
SVZ schlägt vor, unter Name könne ausschliesslich der amtliche Name, als amtliche Ergänzungen hingegen können Ledig-, Partner- und Allianzname eingetragen werden.
Gemäss AR ist eine Wiederholung der in Art. 10 definierten Datenquellen unnötig, weshalb ein Verweis auf Art. 2 AwG als erster Satz in Art. 14 Abs. 1 genügt.
4.15.2. Eintragung der Heimatorte (Art. 14 Abs. 2)
SG betont, dass gemäss Art. 39 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB sämtliche Bürgerrechte (Kantons- und Gemeindebürgerrechte) einer Person Bestandteil des Personenstandes sind und somit jeder Heimatort gleichberechtigt ist. Deshalb erscheint es aus rechtlicher Sicht problematisch, dass nicht alle bestehenden Heimatorte eingetragen werden können.
4.16. Fingerabdrücke als zusätzlicher Passinhalt (Art. 14a Abs. 1 lit. c)
Gemäss SGB dürfen Fingerabdrücke als biometrische Daten nicht zum zwingenden Passinhalt werden. Er lehnt die flächendeckende Erfassung von Fingerabdrücken ab.
BL äussert grundsätzlich Bedenken bezüglich des Datenschutzes. Insbesondere hinterfragt wird die Regelung gemäss welcher der Bundesrat Privaten und Behörden eine Zugriffsbewilligung für biometrische Daten erteilen kann. Zudem betont er gewisse (bereits 2005 vorgetragene) Vorbehalte.
Am meisten Sorgen bereiten der SP nach wie vor die datenschutzrechtlichen und sicherheitsrelevanten Probleme rund um den künftig im Pass enthaltenen Chip (mit den darin gespeicherten biometrischen Daten). Auch die mögliche irreguläre Verwendung der Daten durch fremde Behörden und Fluggesellschaften löst eine grosse Verunsicherung aus. Allgemein muss behördlicherseits noch viel Informations- und Überzeugungsarbeit geleistet werden.
4.17. Ausschreibung nicht mehr gültiger Identitätskarten (Art. 23 Abs. 1)
Durch eine gezielte Aufzählung für Verlustmeldungen sollen gemäss AG, BE, BL, JU, NW, OW, UR, VS, ZG, ZH und VKP die nationale und internationale Fahndungsdatenbank von nichtrelevanten Daten entlastet werden. Es macht keinen Sinn, Identitätskarten mit abgelaufener Gültigkeitsdauer auszuschreiben. Deshalb wird folgende Ergänzung von Art. 23 Abs. 1 vorgeschlagen:
"Als Verlust gemeldet werden muss:
- Identitätskarte, sofern diese noch eine Gültigkeit aufweist.
- Pass, sofern dieser noch eine Gültigkeit aufweist oder die Gültigkeit nicht länger als 5 Jahre abgelaufen ist."