Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten
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Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung
Die SAB begrüsst, dass auch in Zukunft eine Identitätskarte ohne Datenchip bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden kann. Gemäss GCH, SO, CP, sgv und VAE sollen Identitätskarten ohne Datenchip weiterhin in der Wohnsitzgemeinde beantragt werden können. Auch AVZ und SVZ hoffen auf diese Möglichkeit. Alle antragstellenden Personen sollen nach SO das Recht haben, eine nicht-biometrische Identitätskarte wählen zu können (z.B. als Identitätsbeleg bei einer Bank).
Nach GR soll sich der Bund gegen die Beibehaltung der IDK ohne Biometriedaten zur Wehr setzen. Denn eine IDK, die nicht zu Reisezwecken dienen kann, erscheint sinnlos.
Im Sinn einer Vereinheitlichung und Anpassung an die erhöhten Sicherheitsanforderungen sollten gemäss AR nach der Übergangsfrist von zwei Jahren keine IDK ohne Datenchip mehr ausgestellt werden.
Eine Privatperson beantragt, Art. 61ter Abs. 2 und die Überschrift von Art. 61quater anzupassen, indem "Identitätskarte ohne Datenchip" statt lediglich "Identitätskarte" geschrieben werden soll.
4.30. Anhang 1 (zu Art. 30 Abs. 1)
Beim Ausweiszustand kann im ISA auch zusätzlich ein Zustandstext (Umstände, die zum Ausweiszustand geführt haben) eingetragen werden. Die Zugriffe auf diesen Zustandstext sollen neu analog Ausweiszustand auch auf den Zustandstext erweitert werden. (AG, BE, GL, OW, UR, VS, ZG, ZH und VKP).
4.31. Anhang 2
Allfällige Mehrbelastungen durch Abklärungen sollen den ausstellenden Behörden separat vergütet werden. Als Grundlage dazu könnte "Anhang 2, Gebühren für weitere Dienstleistungen (Art 46.), lit. a" bei den "fakultativen Zuschlägen" oder der Gebührentarif der jeweiligen Gemeinde resp. Stadt dienen (SSV).