Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung

− Bei vorgängiger Kontaktaufnahme durch die antragstellende Person überprüft die Behörde, ob jene bereits im Infostar erfasst ist. Wenn ja, läuft der Prozess weiter und die antragstellende Person kann persönlich vorsprechen. Wenn nein,

− fordert die Behörde die antragstellende Person auf, beim zuständigen Zivilstandsamt einen Personenstandsausweis zu bestellen.

GR begrüsst die vorgesehene Übermittlung der Personendaten vor der Antragstellung (persönliche Vorsprache) per Internet oder Telefon. GR verlangt, dass der Bund eine einheitliche Internetplattform für die Übermittlung der Daten zusammen mit einem Kalender als Buchungssystem und direkter Anbindung ans ISA zur Verfügung stellt. Denn die Bereitstellung einer entsprechenden Lösung durch die einzelnen Kantone ist aus finanziellen Überlegungen und in technischer Hinsicht unmöglich.

Gemäss BS muss der Bund den Kantonen folgendes zur Verfügung stellen:

− ein Reservationssystem, das er erstellt und betreibt;

− eine gesicherte Internetverbindung mit direkter Datenanzeige für die antragstellende Person und die Möglichkeit, zusätzlichen Text zu erfassen;

− einen Zugang der Passbüros zum vom Bund zur Verfügung gestellten Reservationssystem;

− einen Onlinezugriff mit umfassender Abfrage und Datenübernahme von Infostar und ISA.

Folgende zusätzliche Bemerkungen wurden zu diesem Artikel vorgebracht:

Gemäss ZG muss die Anmeldung bzw. Zustellung der Personendaten an die ausstellende Behörde via Internet verschlüsselt erfolgen. Eine unverschlüsselte Übertragung widerspräche den Datensicherheitsvorschriften von Bund und Kantonen. Der Bund muss den Userinnen und Usern ein zur Verschlüsselung der Übertragung notwendiges Tool zur Verfügung stellen.

FR möchte die Massnahmen, welche die Sicherheit der per Internet von der antragstellenden Person übermittelten Personendaten garantieren, präzisiert haben.

4.9. Möglichkeit, Foto mitzubringen (Art. 9 Abs. 2)

Diese Bestimmung ist nach AG, BE, BL, FR, GL, NW, OW, TI, UR, VS, ZG, ZH und VKP ersatzlos zu streichen. Es soll nicht mehr möglich sein, Fotos mitzubringen, sondern die ausstellende Behörde erfasst Foto und Fingerabdrücke der antragstellenden Person live (einheitliches Ausstellungsverfahren). Mitgebrachte Fotos bringen oft nur Nachteile und