Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten

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Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung

Die Passbüros müssen laut BS im ISA die verkürzte Gültigkeitsdauer selber eingeben können. Zudem stellt sich dazu die Frage, ob die Gebühr derjenigen eines Passes mit normaler Gültigkeitsdauer entspricht (CHF 140.-- resp. 60.--).

4.14. Bevormundung / Sorgerecht (Art. 13a Abs. 1)

Der SSV fragt, woher die ausstellende Behörde (ohne kantonales Einwohnerregister) eine eventuelle Bevormundung einer Person erkennen oder einsehen kann, wer die elterliche Sorge innehat? Der SSV rät hier zu höchster Vorsicht und Sorgfalt (Kindsentführungen!). Was eine mögliche Entschädigung betrifft, verweist er auf die unter 4.10. gemachten Ausführungen.

Gemäss LU sollte bei der Ausstellung von Ausweisen für Kinder aus einem der drei zur Verfügung stehenden Register (Infostar, Einwohnerregister oder ISA) ersichtlich sein, wer über das Sorgerecht verfügt.

Es könnte die Gefahr bestehen, dass die ausstellende Behörde eine allfällige Bevormundung und ähnliche Fälle nicht erkennt, da die erfassten Daten unvollständig sind. Informationen hierzu sollten - gegen eine Entschädigung - von den Gemeinden erhältlich sein (FDP).

Nach AG, BE, BL, BS, OW, UR, VS, ZG und VKP soll bei Art. 13a Abs. 1 lit. b das überflüssige Wort "anderer" gestrichen werden.

4.15. Inhalt des Ausweises (Art. 14)

4.15.1. Inhalt des Ausweises im engeren Sinn (Art. 14 Abs. 1)

AG, BE und GL fordern, hier Partnerschafts- und Middlename (bei den amtlichen Ergänzungen) aufzunehmen.

Nach SG ist der Hinweis, wonach die antragstellende Person die Eintragung des Allianznamens verlangen kann, bereits in Art. 2 Abs. 4 E AwG enthalten und kann somit in der Ausweisverordnung weggelassen werden.

BE, OW, UR, VS, ZG und KAZ finden stossend, den im Infostar nicht geführten Allianznamen in einem amtlichen Dokument einzutragen. Aufgrund der gesetzlichen Grundlage (Art. 2 Abs. 4 AwG) ist dieser Zustand wohl hinzunehmen.