Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten
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Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung
4. Einzelne Revisionspunkte der Vorlage
4.1. Passarten (Art. 2 Abs. 2) und Passwahl
BE und NW empfehlen, den Ausdruck "biometrischer Pass" in Abs. 2 am Ende einzufügen "...und werden auch als biometrische Pässe bezeichnet.", da dieser Begriff im Volksmund weit verbreitet ist.
CSP und GCH beantragen, Pässe mit oder ohne Datenchip als ordentliche Pässe anzuerkennen. So kann der Passinhaber (wie während dem Pilotprojekt) entscheiden, welchen Pass er haben will.
Gemäss SH sind die Kantone auf eine aktive und frühzeitige Information des Bundes angewiesen, in welchem Rahmen provisorische Pässe ab definitiver Einführung der biometrischen Pässe noch akzeptiert werden.
4.2. Gültigkeitsdauer des biometrischen Passes (Art. 5 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 3)
11 Kantone (AR, BS, FR, GE, NE, OW, SG, SO, SZ, TG und TI), 3 Parteien (CSP, FDP und SP), 4 Organisationen (SGV, SPK-NR, SSV und SVEK) und eine Privatperson befürworten die erste Variante mit folgenden drei Alterskategorien und Gültigkeitsdauern:
- für Personen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben: 10 Jahre
- für Personen, die das 3. Altersjahr, aber noch nicht das 18. zurückgelegt haben: 5 Jahre
- für Personen, die das 3. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben: 3 Jahre
Gemäss SSV wäre eine Gültigkeitsdauer von bloss 5 Jahren bei Erwachsenenpässen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern unzumutbar. Das Risiko der beschränkten Haltbarkeit des Chips sollte eingegangen werden. Zudem hat sich die in der Praxis heute angewandte dreistufige Gültigkeit (von 10, 5 und 3 Jahren) bewährt. Da sich Kleinkinder in den ersten drei Lebensjahren stark verändern, was die Identifikation erschweren oder verunmöglichen kann, ist die verkürzte Gültigkeitsdauer bei ihnen angebracht. Gemäss SG entspricht diese Variante dem internationalen Standard und ist kundenfreundlicher als die anderen.
Die zweite Variante (der Pass von Personen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, ist 5 Jahre, derjenige von Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, 3 Jahre gültig) begrüsst kein einziger Vernehmlassungsteilnehmer. Eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren bei Erwachsenenpässen bedeutet eine indirekte Verteuerung des Passes (antragstellende Personen müssten häufiger persönlich vorsprechen und der Pass wäre nur halb so lange gültig). Dies widerspricht dem neuen Ausweisgesetz, das familienfreundliche Gebühren verlangt.