Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten
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Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung
Gemäss LU soll es den Kantonen überlassen sein, wen sie für die Erstellung von Verlustanzeigen als zuständig erklären (Polizei und/oder ausstellende Behörden).
4.18. Rückgabe alter Ausweise (Art. 25 Abs. 2)
FDP, SGV und SSV beantragen, dass alte Ausweise ausschliesslich bei der ausstellenden Behörde zurückgegeben werden können. Aus organisatorischen, personellen und finanziellen Gründen sollte der Abs. 2 ihrer Meinung nach neu lauten: "...so muss der Austausch des Ausweises über die ausstellende Behörde erfolgen".
Der SVZ fragt, ob die ausstellende Behörde andern Behörden (z.B. Zivilstandsämter im Zusammenhang mit einer Ziviltrauung) mitteilt, ob und welche alten Ausweise eingezogen werden müssen.
Der AVZ fordert die Ergänzung, dass die ausstellende Behörde mitteilt, ob und welche alten Ausweise die Zivilstandsämter vor der Aushändigung des neuen Ausweises einziehen sollen.
4.19. Zustellung (Art. 27)
LU wünscht, dass in Zukunft die Ausweise nicht mehr eingeschrieben, sondern lediglich per A-Post versandt werden. Dasselbe soll auch für die Rücksendung nicht abgeholter Ausweise gelten.
GR erachtet den Verzicht auf eine Verifikation als richtig und begrüsst einzig die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit durch den Hersteller.
4.20. Prüfstationen (Art. 27a)
AG und VKP machen als Ergänzung von Art. 27a Abs. 2 folgenden Vorschlag: "Weitere Kontrollgeräte insbesondere an Flughäfen und an weiteren öffentlich zugänglichen Standorten werden durch den Bund installiert, finanziert und unterhalten."
Laut BE sind allfällige Prüfstationen an den Flughäfen durch den Bund zu finanzieren.
Denn hauptsächlich er ist an den Kontrollergebnissen interessiert (vgl. Art. 28 lit. k).
Gemäss ZH sind diese öffentlich zugänglichen Prüfstationen ("Kontrollgeräte") für die Ausstellung von Ausweisen nicht erforderlich und können auch von Personen genutzt werden, die nicht im Standortkanton Wohnsitz haben. Deshalb soll der Bund deren Kosten tragen. In dieser Hinsicht ist Art. 27a Abs. 2 Satz 2 zu präzisieren.