Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 30 Seiten
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Revision der Ausweisverordnung – Ergebnisbericht Vernehmlassung
Eine andere Möglichkeit besteht nach OW, UR, VS, ZG und VKP in der Reduktion der Aufgaben der Kantone auf die Prüfung der Berechtigung. Dies könnte mit einer Neuproduktion während der Gültigkeitsdauer des Ausweises ermöglicht werden, ohne dass ein Antrag (für einen Ausweis) gestellt und die biometrischen Daten neu aufgenommen werden müssten.
Da nicht vorauszusehen ist, wie viele kostenlose Ausweise ausgestellt werden müssen, ist gemäss BE eine maximale Obergrenze (Vorschlag: 1 Promille einer Ausweisart) aufzunehmen, bei deren Überschreitung die Kantone ihren Gebührenanteil beim Bund einfordern können.
ZH beantragt, die Kantone müssen in Fällen von Art. 52 Abs. 4 und 7 beim Bund den Gebührenanteil des Kantons einfordern können.
BS verlangt zur Vermeidung von Unklarheiten eine genauere Definition des Begriffs "sorgfältige Behandlung" sowie der Beweispflicht nach Abs. 7. Muss der Kunde die "sorgfältige Behandlung" beweisen oder das Passbüro, dass der Ausweis nicht sorgfältig behandelt wurde?
Gemäss FR können die Kantone unmöglich bestimmen, ob ein Datenchip aufgrund einer nicht sorgfältigen Behandlung oder aus anderen Gründen unbrauchbar geworden ist.
GR fehlt bei der kundenfreundlichen Kostenübernahme bei Mängeln eine Regelung über die Kostendeckung für den zusätzlichen Aufwand der kantonalen Instanzen.
Für LU und NW muss bei der Beschaffung der Datenchips die gute Qualität ein wichtiges Kriterium sein. Damit der Pass die gesamte Laufzeit auch bei sorgfältigem und häufigem Gebrauch ohne Schaden überstehen kann.
4.29. Übergangsfrist (Art. 61ter und 61quater)
Gemäss AG, BE, NW, OW, UR, VS, ZG, ZH und VKP ist hier die maximale Übergangsfrist von zwei Jahren aufzunehmen. AG, NW, OW, UR, VS, ZG und VKP schlagen folgende Ergänzung vor: "Die Kantone können vorsehen, dass die Identitätskarten während einer maximalen Übergangsfrist von 2 Jahren weiterhin in der Wohnsitzgemeinde beantragt werden können. Ab 1. März 2012 ist für alle Ausweise das neue Antragsverfahren (2. Abschnitt) anzuwenden."