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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten
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Anhang 1
(Art. 18 und 70 Abs. 2)
Mindestangaben für die Ausschreibung
Vorbemerkung:
Muss die Beschaffungsstelle eine Zusammenfassung publizieren (Art. 70 Abs. 2), so muss diese zumindest die Angaben nach den Ziffern 1, 2, 3 und 6 umfassen.
1. Beschaffungsstelle
Name und Adresse
2. Ausschreibungsunterlagen
- Name und Adresse der Bezugsstelle sowie weitere für den Bezug der Unterlagen notwendige Informationen
Gegebenenfalls:
- Kosten;
- Zahlungsbedingungen
3. Zu beschaffende Leistung:
- hinreichende und klare Beschreibung (Gegenstand, Menge (allenfalls geschätzt));
- Termin bzw. Dauer der Ausführung und Lieferung
Gegebenenfalls:
- Wiederkehrende Leistungen: sofern möglich eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibungen;
- Optionen: Beschreibung;
- Varianten: Beschreibung, welche Varianten (z.B. kommerzielle oder finanzielle) nicht zugelassen werden;
- Teilangebote: Zulässigkeit, Beschreibung und ob ein Gesamtangebot zulässig ist.
4. Verfahren
- Verfahrensart
Gegebenenfalls Vorbehalt:
- Verhandlungen zu führen;
- Auktionen durchzuführen;
- einen Wettbewerb durchzuführen;
- Dialoge zu führen.
5. Beurteilungskriterien
- Liste der
a. Eignungskriterien
b. Zuschlagskriterien in ihrer Rangfolge
- Kurzbeschreibung aller Kriterien
Gegebenenfalls:
- Gewichtung der Zuschlagskriterien (sofern nicht Lösungsvorschläge oder
Vorgehensweisen);
- Rangfolge der Eignungskriterien;
- zahlenmässige Beschränkung der zum Angebot Einzuladenden;
- Mindestwerte, die für bestimmte Zuschlagskriterien erfüllt werden müssen;
- bestimmte Eignungskriterien, deren Erfüllung bei der Erteilung des Zuschlags mitbewertet werden, sowie deren Gewichtung.
Sofern die Ausschreibungsunterlagen nicht gleichzeitig mit der Ausschreibung
zugänglich gemacht werden:
- Einzureichende Dokumente und Zertifikate
6. Anträge auf Teilnahme und Angebote:
- Name und Adresse für die Zustellung;
- Sprache (n);
- Abgabetermin.
Gegebenenfalls:
- Bietergemeinschaften: Zulässigkeit;
- Formvorschriften.
7. Bindung an das Angebot
- Die Zeitspanne, in welcher die Anbieterinnen an ihre Angebote gebunden sind