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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten
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Anhang 5
(Art. 87)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 199412 über das öffentliche Beschaffungswesen wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513
Art. 33 Bst. c
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
c. des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter, Richterinnen und seines Personals sowie auf dem Gebiet seiner öffentlichen Beschaffungen;
2. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200214
Art. 28 Abs. 1 Bst. h
1Die Beschwerdekammer entscheidet über:
h. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter, Richterinnen und seines Personals sowie auf dem Gebiet seiner öffentlichen Beschaffungen.
3. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 199515
Art. 5
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1 und 3
1Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen.
3Aufgehoben
12 AS 1996 508
13 SR 173.32
14 SR 173.71
15 SR 943.02