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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten

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Anhang 5

(Art. 87)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 199412 über das öffentliche Beschaffungswesen wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513

Art. 33 Bst. c

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:

c. des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter, Richterinnen und seines Personals sowie auf dem Gebiet seiner öffentlichen Beschaffungen;

2. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200214

Art. 28 Abs. 1 Bst. h

1Die Beschwerdekammer entscheidet über:

h. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter, Richterinnen und seines Personals sowie auf dem Gebiet seiner öffentlichen Beschaffungen.

3. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 199515

Art. 5

Aufgehoben

Art. 9 Abs. 1 und 3

1Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen.

3Aufgehoben

12 AS 1996 508

13 SR 173.32

14 SR 173.71

15 SR 943.02