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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten
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Art. 24 Varianten
1Als Variante gilt ein Angebot einer Anbieterin, mit welchem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Beschaffungsstelle vorgesehen erreicht werden kann.
2Die Anbieterinnen können anstelle oder neben einem Angebot gemäss Ausschreibung Varianten anbieten, wenn die Beschaffungsstelle dies in der Ausschreibung nicht ausgeschlossen oder soweit sie es nicht eingeschränkt hat.
3Die Anbieterin der Variante hat darzulegen:
a. dass mit dieser das Ziel, das mit der Beschaffung verfolgt wird, erreicht werden kann;
b. dass die Variante die zwingenden Anforderungen an die Leistung erfüllt;
c. welche Vorteile die Variante im Vergleich zur ausgeschriebenen Leistung aufweist.
3. Abschnitt: Ausschlussgründe
Art. 25 Fehlender Nachweis der Einhaltung rechtlicher Anforderungen
1Die Beschaffungsstelle schliesst eine Anbieterin von einem Beschaffungsverfahren aus, wenn diese auf Anfrage hin nicht nachweist, dass sie die folgenden rechtlichen Anforderungen erfüllt:
a. Sozialversicherungsrecht;
b. staatlich festgelegte Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen;
c. Grundsatz der Lohngleichheit von Frau und Mann;
d. Umweltschutzgesetzgebung;
e. Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Ausländerrecht.
2Dies gilt auch, wenn die Anbieterin Dritte, die für sie Leistungen erbringen, nicht zur Einhaltung dieser rechtlichen Anforderungen vertraglich verpflichtet hat.
3Massgeblich sind grundsätzlich die Bestimmungen am Ort, wo die Leistung erbracht wird. Für Anbieterinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz gelten die Bestimmungen am Ort ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über den Binnenmarkt. Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat die Anbieterin zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation7 zu gewährleisten.
Art. 26 Rechtskräftige Feststellung wegen Missachtung gesetzlicher Vorschriften
1Die Beschaffungsstelle schliesst eine Anbieterin von einem Beschaffungsverfahren aus, wenn sie davon Kenntnis hat, dass es während des Verfahrens oder in den drei Jahren vor dessen Beginn von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist, dass im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Anbieterin einer der nachstehend genannten Tatbestände erfüllt ist und wenn die Anbieterin nicht nachweisen kann, dass in der Zwischenzeit der rechtskonforme Zustand wieder hergestellt ist und sie alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen getroffen hat, um einen solchen Verstoss künftig zu verhindern:
a. schwerwiegende Verletzung von Vorschriften nach Artikel 25 Absatz 1;
b. Bestechungsdelikte;
c. Abreden, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen, oder Missbrauch der beherrschenden Stellung.
2Ein Ausschluss nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20058 gegen die Schwarzarbeit ist in jedem Fall zu beachten.
6 SR 943.02
7 ILO-Übereinkommen: Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9), Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7), Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9), Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0), Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5), Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1), Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8), Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
8 SR 822.41