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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten

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Art. 62 Zusatzleistungen

Die Beschaffungsstelle kann im Anschluss an ein Beschaffungsverfahren, bei dem der massgebende Schwellenwert für das offene oder das selektive Ausschreibungsverfahren erreicht oder überschritten wurde, Zusatzleistungen bei der bisherigen Anbieterin freihändig beschaffen, wenn der Wechsel der Anbieterin:

a. aus technischen Gründen nicht möglich ist; oder

b. für die Beschaffungsstelle erhebliche Schwierigkeiten oder unverhältnismässige Kostensteigerungen zur Folge hätte.

Art. 63 Ausserordentliche Dringlichkeit

1Die Beschaffungsstelle kann eine Leistung freihändig beschaffen, wenn sie diese aufgrund einer ausserordentlichen Dringlichkeit nicht im offenen oder selektiven Ausschreibungsverfahren und nicht im Einladungsverfahren beschaffen kann und die sofortige Beschaffung unbedingt notwendig ist.

2Die ausserordentliche Dringlichkeit muss durch ein Ereignis verursacht worden sein, das für die Beschaffungsstelle nicht voraussehbar war.

Art. 64 Warenbörsen und Prototypen

1Die Beschaffungsstelle kann Güter an Warenbörsen freihändig beschaffen.

2Sie kann die Entwicklung und Herstellung von Prototypen oder Erstanfertigungen freihändig beschaffen, wenn die Entwicklung und die Herstellung auf ihr Ersuchen im Rahmen einer Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsleistung erfolgen.

Art. 65 Besondere Umstände

1Die Beschaffungsstelle kann eine Leistung freihändig beschaffen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie beispielsweise einer Liquidation oder eines Konkurses, während sehr kurzer Zeit ausserordentlich vorteilhafte Bedingungen bestehen.

2Nicht als besondere Umstände gelten marktübliche Aktionspreise.

Art. 66 Folgebeschaffung bei planerischen Leistungen

Die Beschaffungsstelle kann bei einer Anbieterin, die im Rahmen eines vorausgehenden Verfahrens die Lösung einer planerischen Aufgabe erarbeitet hat, die Folgeplanung und die Koordination der Leistungen zur Umsetzung der Planung freihändig beschaffen, wenn:

a. das vorausgegangene Verfahren in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt worden ist; und

b. die Lösungsvorschläge von einem mehrheitlich unabhängigen Gremium beurteilt worden sind.

Art. 67 Anwendbare Bestimmungen

1

Für die Publikation des Zuschlags gilt Artikel 42.

2Der Bundesrat und die Kantone können für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass Vorschriften, die für die Ausschreibungsverfahren gelten, auf das freihändige Verfahren anwendbar sind.

3. Titel: Rechtspflege und Schadenersatz bei Beschaffungen des Bundes

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 68 Grundsatz

Der Rechtsschutz gemäss diesem Gesetz besteht, unabhängig von der tatsächlich gewählten Verfahrensart, nur bei Beschaffungsverfahren, in denen die massgebenden Schwellenwerte für das offene oder das selektive Ausschreibungsverfahren erreicht oder überschritten werden.