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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten

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2. Kapitel: Anwendbares Verfahren

Art. 15 Schwellenwerte

1Welches Verfahren auf eine bestimmte Beschaffung anzuwenden ist, ergibt sich, unter Vorbehalt der Artikel 58–67, aus der folgenden Tabelle:

Beschaffungsstelle nach Beschaffungsstelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Art. 4 Abs. 1 Bst. b

unterhalb von 100'000 CHF: freihändiges Verfahren

ab 100'000 CHF: Einladungsverfahren

GÜTER

ab 250’000 CHF: ab 650'000 CHF:

Ausschreibungsverfahren Ausschreibungsverfahren

unterhalb von 150'000 CHF: freihändiges Verfahren

DIENST- ab 150'000 CHF: Einladungsverfahren

LEISTUNGEN

ab 250’000 CHF: ab 650'000 CHF:

Ausschreibungsverfahren Ausschreibungsverfahren

unterhalb von 150'000 CHF: freihändiges Verfahren

BAUWERKE UND ab 150'000 CHF: Einladungsverfahren

BAULEISTUNGEN

ab 8 Mio. CHF für Bauwerke bzw.

ab 2 Mio. CHF für einzelne Bauleistungen: Ausschreibungsverfahren

2Der Bundesrat und die Kantone können für ihren Zuständigkeitsbereich die Schwellenwerte senken oder sie den Entwicklungen des internationalen Rechts anpassen.

3Die Beschaffungsstelle kann für eine Beschaffung, die unter einem Schwellenwert für ein bestimmtes Verfahren bleibt, freiwillig dieses Verfahren wählen.

4Beteiligen sich an einer Beschaffung mehrere Beschaffungsstellen des Bundes, für die unterschiedliche Schwellenwerte gelten, so sind für die ganze Beschaffung die tieferen Schwellenwerte massgebend.

5Werden im Einladungsverfahren Güter gemeinsam mit anderen Leistungen beschafft, so gilt der Schwellenwert für die Güterbeschaffung.

Art. 16 Bestimmung des Beschaffungswertes

1Die Beschaffungsstelle schätzt den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert einer Beschaffung. Sie berücksichtigt alle Leistungen mit einem engen sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang.

2Sie berücksichtigt insbesondere auch Preise, Gebühren, Kommissionen und Zinsen sowie vorgesehene Optionen. Ausgenommen ist die Mehrwertsteuer.

3Sie darf nicht zur Umgehung einer Ausschreibung eine bestimmte Berechnungsmethode verwenden oder die Beschaffung missbräuchlich aufteilen.

Art. 17 Besondere Fälle der Wertbestimmung

1Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, die Beschaffung aufzuteilen, so berechnet sich deren Wert:

a. aufgrund des geschätzten Wertes aller Leistungen, die in den zwölf Monaten nach der Beschaffung erbracht werden sollen;

b. bei wiederkehrenden Leistungen: aufgrund des tatsächlichen Wertes aller während der vergangenen zwölf Monate erbrachten Leistungen.

2Bei einer Beschaffung im Hinblick auf einen Vertrag mit Laufzeit gilt als der massgebende Wert:

a. bei bestimmter Laufzeit: der tatsächliche oder der geschätzte Gesamtwert;

b. bei unbestimmter Laufzeit: der monatliche Wert multipliziert mit 48.