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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten

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Art. 27 Beschaffungsrechtliche Ausschlussgründe

Die Beschaffungsstelle schliesst eine Anbieterin von einem Beschaffungsverfahren aus, wenn diese:

a. Anträge auf Teilnahme oder Angebote nicht fristgerecht eingereicht hat oder wenn diese in wesentlichen Punkten unvollständig sind;

b. zwingende Anforderungen an die Leistung (Art. 21 Abs. 3) oder an ihre Eignung (Art. 31) nicht oder nicht mehr erfüllt;

c. offensichtlich durch Bestechung auf die Erteilung des Zuschlages eingewirkt hat;

d. durch ihre Teilnahme an einem Wettbewerb ein Jurymitglied in den Ausstand zwingen würde.

Art. 28 Ausschluss wegen Vorbefassung

1Die Beschaffungsstelle schliesst eine Anbieterin aus einem Verfahren aus, wenn diese an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt war und deshalb einen Wettbewerbsvorteil erlangt hat.

2

Sie kann auf den Ausschluss verzichten, wenn sie den Wettbewerbsvorteil mit geeigneten Mitteln, insbesondere durch zusätzliche Informationen oder Verlängerung der Fristen, ausgleicht.

Art. 29 Weitere Gründe für den Ausschluss

1Die Beschaffungsstelle kann eine Anbieterin aus anderen wichtigen Gründen aus einem laufenden Verfahren ausschliessen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Anbieterin:

a. sich nicht an die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen hält;

b. die Steuern nicht bezahlt; oder

c. falsche Angaben macht.

2Sie kann Bietergemeinschaften ausschliessen, soweit sie solche in der Ausschreibung nicht zugelassen hat.

3Hat sie in der Ausschreibung bestimmte rechtliche Anforderungen gestellt, weil dies für die korrekte Erbringung der Leistung erforderlich ist, so kann sie Anbieterinnen ausschliessen, welche diese Anforderungen nicht erfüllen.

4Sie kann eine ausländische Anbieterin vom Verfahren ausschliessen, soweit der Herkunftsstaat kein Gegenrecht gemäss einem völkerrechtlichen Vertrag gewährt.

4. Abschnitt: Beurteilungskriterien

Art. 30 Im Allgemeinen

Die Beschaffungsstelle legt leistungsbezogene und überprüfbare Eignungs- und Zuschlagskriterien (Beurteilungskriterien) fest. Sie trägt dabei Umfang und Art der Beschaffung Rechnung.

Art. 31 Eignungskriterien

1Die Beschaffungsstelle legt die Kriterien zur Überprüfung der fachlichen, technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Anbieterinnen fest.

2Dabei orientiert sie sich insbesondere an den Kriterien nach Anhang 2.

3Sie kann von den Anbieterinnen die erforderlichen Nachweise nach Anhang 2 verlangen.