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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten
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3. Kapitel: Ausschreibungsverfahren
1. Abschnitt: Ausschreibung
Art. 18 Mindestinhalt und Publikation
1Die Beschaffungsstelle gibt in der Ausschreibung mindestens die Angaben nach Anhang 1 bekannt.
2Sie veröffentlicht die Ausschreibung im amtlichen Publikationsorgan.
Art. 19 Ausschreibungsunterlagen
1Die Beschaffungsstelle beschreibt in den Ausschreibungsunterlagen im Detail:
a. die Anforderungen an die zu beschaffende Leistung;
b. die Beurteilungskriterien;
c. die in die Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente;
d. die Zahlungsbedingungen;
e. den vorgesehenen Verfahrensablauf;
f. die Dauer der Angebotsbindung.
2Sie macht die Ausschreibungsunterlagen zugänglich:
a. im offenen Ausschreibungsverfahren im Zeitpunkt der Ausschreibung;
b. im selektiven Ausschreibungsverfahren im Zeitpunkt der Einladung zur Angebotsabgabe.
3Sie stellt die Ausschreibungsunterlagen den Anbieterinnen auf Verlangen zu.
Art. 20 Anfragen der Anbieterinnen
1Die Beschaffungsstelle beantwortet Anfragen, soweit sie für die Durchführung des Verfahrens relevant sind, innert kurzer Frist.
2Sie stellt die Fragen und die Antworten anonymisiert allen Anbieterinnen zur Verfügung, von denen sie Kenntnis hat.
2. Abschnitt: Anforderungen an die Leistung
Art. 21 Leistungsbeschreibung
1Die Beschaffungsstelle beschreibt die Anforderungen an die zu beschaffende Leistung, insbesondere deren technischen Spezifikationen in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit.
2Sie kann auch lediglich das Ziel der Beschaffung umschreiben.
3Sie teilt in jedem Fall mit, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind.
Art. 22 Technische Spezifikationen
1Verwendet die Beschaffungsstelle zur Leistungsbeschreibung technische Spezifikationen, so achtet sie darauf, dass der Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt wird.
2Verwendet sie zur Leistungsbeschreibung Marken oder regionale oder nationale Qualitätsanforderungen, so hat sie darauf hinzuweisen, dass auch gleichwertige Leistungen angeboten werden können.
Art. 23 Aufteilung in Lose und Teilangebote
Die Beschaffungsstelle kann in der Ausschreibung:
a. die Beschaffung in mehrere Leistungen (Lose) aufteilen; und
b. bekannt geben, dass die Anbieterinnen auch Teilangebote einreichen können.