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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten

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Art. 57 Abbruch des Verfahrens

1

Die Beschaffungsstelle kann ein Verfahren abbrechen, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht, insbesondere wenn:

a. kein Angebot die zwingenden Anforderungen an die Leistung erfüllt;

b. wesentliche technische oder finanzielle Rahmenbedingungen ändern;

c. ein begründeter Verdacht auf ein kartellrechtswidriges Verhalten besteht; oder

d. die Beschaffungsstelle die Anforderungen an die Leistung oder die Beurteilungskriterien wesentlich ändert.

2

Sie kann in der Folge auf die Beschaffung verzichten oder das Verfahren wiederholen.

4. Kapitel: Verfahren ohne Ausschreibung

1. Abschnitt: Einladungsverfahren

Art. 58 Voraussetzungen

1

Die Beschaffungsstelle kann eine Leistung im Einladungsverfahren beschaffen, wenn:

a. der massgebende Schwellenwert für das offene oder das selektive Ausschreibungsverfahren nicht erreicht wird;

b. die Beschaffung für die nationale Sicherheit oder Verteidigung unerlässlich ist; oder

c. es sich um militärische Güter nach Absatz 2 handelt.

2

Der Bundesrat erstellt eine Liste der militärischen Güter. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben des internationalen Rechts.

Art. 59 Anwendbare Bestimmungen

1

Für die Publikation des Zuschlags gilt Artikel 42.

2Der Bundesrat und die Kantone können für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass Vorschriften, die für die Ausschreibungsverfahren gelten, auf das Einladungsverfahren anwendbar sind.

2. Abschnitt: Freihändiges Verfahren

Art. 60 Voraussetzungen im Allgemeinen

1Die Beschaffungsstelle kann eine Vergabe im freihändigen Verfahren durchführen, wenn:

a. der massgebende Schwellenwert für das Einladungsverfahren nicht erreicht wird;

b. dies zum Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen notwendig ist; oder

c. ein Fall nach den Artikeln 61–66 vorliegt.

2Sie führt zudem eine Vergabe im freihändigen Verfahren durch, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist.

Art. 61 Fehlender Wettbewerb

1Die Beschaffungsstelle kann eine Leistung freihändig beschaffen, wenn:

a. keine Anträge auf Teilnahme oder keine Angebote eingehen;

b. keine Angebote den zwingenden Anforderungen an die Leistung (Art. 21 Abs. 3) genügen;

c. gegen alle Anbieterinnen Ausschlussgründe nach den Artikeln 25 und 26 vorliegen;

d. keine Anbieterin die Eignungskriterien (Art. 31) erfüllt; oder

e. ausschliesslich Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind.

2Sie kann eine Leistung überdies freihändig beschaffen, wenn diese nur von einer bestimmten Anbieterin erbracht werden kann und keine angemessene Alternative oder keine Ersatzleistung möglich ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn:

a. ein Kunstwerk beschafft werden soll;

b. die zu beschaffende Leistung durch Patente, Urheberrechte oder andere ausschliessliche Rechte geschützt ist; oder

c. aufgrund technischer Gründe kein Wettbewerb besteht.

3Sie kann Einsicht in die Kalkulation nehmen, wenn der Wert der Beschaffung eine Million Franken erreicht.