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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten

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Art. 46 Dialoge

Die Beschaffungsstelle kann vorgeschlagene Lösungswege oder Vorgehensweisen, insbesondere bei der Beschaffung intellektueller Dienstleistungen, im Dialog mit den Anbieterinnen weiterentwickeln.

Art. 47 Verhandlungen

1Die Beschaffungsstelle kann mit denjenigen Anbieterinnen, die für den Zuschlag in Betracht kommen, Verhandlungen führen, damit diese ihre Angebote verbessern können.

2Ergibt die Bewertung der Angebote, dass kein Angebot eindeutig das wirtschaftlich günstigste ist, so dürfen Verhandlungen geführt werden, selbst wenn diese in der Ausschreibung nicht angekündigt worden sind.

Art. 48 Elektronische Auktionen

1Vor einer elektronischen Auktion führt die Beschaffungsstelle eine erste vollständige Bewertung der Angebote anhand der Beurteilungskriterien durch und bestimmt, welche Anbieterinnen zur Auktion zugelassen werden.

2In der elektronischen Auktion haben die Anbieterinnen während einer definierten Zeitspanne die Möglichkeit, neue Preise oder neue Werte für andere messbare Bestandteile ihrer Angebote zu unterbreiten.

3Die Auktion erfolgt anonym.

4Die Angebote werden elektronisch aufgrund einer mathematischen Formel automatisch bewertet.

5Die Beschaffungsstelle erteilt den Zuschlag aufgrund der automatischen Bewertung und der übrigen Zuschlagskriterien.

Art. 49 Ständige Listen

1Die Beschaffungsstelle kann ständige Listen von Anbieterinnen führen, welche den Nachweis erbracht haben, dass:

a. gegen sie kein Ausschlussgrund nach den Artikeln 25 und 26 vorliegt;

b. sie die für bestimmte Leistungskategorien festgelegten Eignungskriterien (Art. 31) erfüllen.

2Anbieterinnen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind auf Antrag hin in die ständige Liste aufzunehmen.

3Die Beschaffungsstelle kündigt die Einrichtung einer ständigen Liste im amtlichen Publikationsorgan an. Die Ankündigung muss die Mindestangaben nach Anhang 3 enthalten.

4Der Umstand, dass eine Anbieterin auf einer Liste eingetragen ist, entbindet die Beschaffungsstelle nicht davon, bei der Erteilung des Zuschlags zu prüfen, ob gegen diese ein Ausschlussgrund nach den Art. 25 und 26 vorliegt und ob sie die Eignungskriterien erfüllt.

5An einem Beschaffungsverfahren können sich auch Anbieterinnen beteiligen, die nicht auf einer Liste eingetragen sind.

Art. 50 Modalitäten und Abweichungen

1Der Bundesrat und die Kantone regeln für ihren Zuständigkeitsbereich die Modalitäten der besonderen Elemente des Ausschreibungsverfahrens.

2Die Kantone können diese besonderen Elemente für ihren Zuständigkeitsbereich ausschliessen oder einschränken.

8. Abschnitt: Fristen, Formvorschriften und Publikationsorgan

Art. 51 Fristen

1

Bei der Festsetzung von Fristen berücksichtigt die Beschaffungsstelle in ausgewogener Weise:

a. das Interesse der Anbieterinnen, genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung ihrer Angebote zu haben;

b. ihr eigenes berechtigtes Interesse an einer zügigen Abwicklung des Verfahrens.

2

Sie trägt dabei insbesondere der Art und der Komplexität der Beschaffung Rechnung.

3Sie hat für alle Anbieterinnen gleich lange Fristen festzusetzen und sie ihnen gleichzeitig mitzuteilen. Dies gilt auch für allfällige Fristverlängerungen.