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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten

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Art. 73 Beschwerdelegitimation

1Zur Beschwerde berechtigt sind Anbieterinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.

2Anbieterinnen aus dem Ausland sind zur Beschwerde berechtigt, soweit schweizerischen Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird.

3 Die betroffene Beschaffungsstelle ist berechtigt, den Entscheid der Beschwerdeinstanz an das Bundesgericht weiterzuziehen.

Art. 74 Prüfbefugnis

1Die Beschwerdeinstanz prüft:

a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Unterschreitung, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b. unrichtige oder unvollständige Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhalts.

2Sie prüft die Angemessenheit eines Entscheides nicht.

Art. 75 Beschwerdefrist

1Die Beschwerde ist innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides einzureichen.

2Hat die Beschaffungsstelle die Eröffnung rechtswidrig unterlassen, so ist die Beschwerde innert 20 Tagen nach Kenntnis der Unterlassung, spätestens aber 6 Monate, nachdem der Entscheid gefällt wurde, einzureichen.

3Die Fristen stehen in den Gerichtsferien nicht still.

4Sie können nicht wiederhergestellt werden.

5Das zuständige Gericht informiert die betroffene Beschaffungsstelle umgehend über den Eingang einer Beschwerde.

Art. 76 Aufschiebende Wirkung

1Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde richtet sich nach Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren.

2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn das Interesse des Landes oder eines grossen Teils desselben den Bau eines öffentlichen Werkes oder die Erfüllung einer Bundesaufgabe, namentlich einer Aufgabe im sicherheits- oder rüstungspolitischen Bereich, innert einer Frist verlangt, welche keinen Aufschub des Vertragabschlusses zulässt.

3Die Beschwerdeinstanzen dürfen in den Fällen nach Absatz 2 keine abweichenden Anordnungen treffen.

4Der Bundesrat kann in einer Verordnung eine Liste der öffentlichen Werke und Bundesaufgaben führen, bei denen die Beschwerdeinstanz einzig feststellen kann, inwiefern der angefochtene Entscheid das anwendbare Recht verletzt.

Art. 77 Folgen einer gutgeheissenen Beschwerde

1Wird die Beschwerde gutgeheissen, so hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet in der Sache selbst oder weist diese zur Neubeurteilung an die Beschaffungsstelle zurück.

2Liegt bereits ein Vertrag vor und wurde dieser entsprechend Artikel 43 abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz lediglich fest, inwiefern der angefochtene Entscheid das anwendbare Recht verletzt. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden hat.

Variante (in Zusammenhang mit Art. 43a):

2Liegt bereits ein Vertrag vor und ist dieser nicht unwirksam im Sinne von Artikel 43a, so stellt die Beschwerdeinstanz lediglich fest, inwiefern der angefochtene Entscheid das anwendbare Recht verletzt. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden hat.

3. Kapitel: Schadenersatz

Art. 78 Umfang des Schadenersatzes für die Anbieterin

1Kann die beschwerdeführende Anbieterin nachweisen, dass ihr ohne die festgestellte Rechtswidrigkeit der Zuschlag mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erteilt worden wäre, so hat sie Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschaffungs- und mit dem Rechtsschutzverfahren.

10 SR 172.021.