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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten

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Art. 7 Beschaffungskooperationen

1Beteiligen sich an einer Beschaffung Beschaffungsstellen sowohl des Bundes als auch der Kantone oder Gemeinden und hat eine kantonale oder kommunale Beschaffungsstelle den höchsten Anteil an der Finanzierung, so ist ergänzend zu diesem Gesetz das Recht des betreffenden Kantons anwendbar.

2Sind die Beteiligungsverhältnisse gleich, so ist ausschliesslich Bundesrecht anwendbar.

3Für Kooperationen, an denen sich nur Beschaffungsstellen der Kantone oder Gemeinden beteiligen, bestimmen die Kantone das anwendbare kantonale Recht.

4Beteiligen sich an einer Beschaffung auch Beschaffungsstellen anderer Staaten, so bestimmen die Kooperationspartner das anwendbare Beschaffungsrecht durch Vereinbarung.

5Die Beteiligung Dritter an einer Beschaffung schliesst die Anwendung dieses Gesetzes auf den Anteil der beteiligten Beschaffungsstelle nicht aus.

Art. 8 Verfahrensrecht

Das Beschaffungsverfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Bundes oder der Kantone, soweit dieses Gesetz oder ergänzend dazu ein kantonales Gesetz nichts anderes vorsieht.

2. Titel: Beschaffungsverfahren

1. Kapitel: Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze

Art. 9 Übersicht

Die Beschaffung ist nach einem der folgenden Verfahren durchzuführen:

a. offenes Ausschreibungsverfahren;

b. selektives Ausschreibungsverfahren;

c. Einladungsverfahren;

d. freihändiges Verfahren.

Art. 10 Offenes und selektives Ausschreibungsverfahren

1Im offenen Ausschreibungsverfahren kann jede Anbieterin auf eine Ausschreibung hin ein Angebot einreichen.

2Im selektiven Ausschreibungsverfahren müssen die Anbieterinnen auf eine Ausschreibung hin zunächst einen Antrag auf Teilnahme stellen. Die Beschaffungsstelle bezeichnet sodann die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen.

Art. 11 Einladungsverfahren und freihändiges Verfahren

1Im Einladungsverfahren lädt die Beschaffungsstelle, soweit möglich, mindestens drei Anbieterinnen zur Abgabe eines Angebotes ein. Von diesen Anbieterinnen soll mindestens eine ortsfremd sein.

2Im freihändigen Verfahren schliesst die Beschaffungsstelle den Vertrag mit einer Anbieterin ab, die sie frei gewählt hat.

Art. 12 Ausgestaltung der Verfahren

Die Beschaffungsstelle kann das Beschaffungsverfahren im Rahmen der beschaffungsrechtlichen Vorschriften frei gestalten.

Art. 13 Vertraulichkeit und Datensicherheit

1Die Beschaffungsstelle wahrt den vertraulichen Charakter der von den Anbieterinnen gemachten Angaben.

2Sie gewährleistet die Datensicherheit beim elektronischen Datenaustausch.

Art. 14 Wiederkehrende Leistungen

Bei wiederkehrenden Leistungen darf ein Vertrag in der Regel für höchstens vier Jahre abgeschlossen werden. In begründeten Fällen kann eine längere Vertragsdauer vereinbart werden.