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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten

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Art. 42 Publikationspflicht

1

Die Beschaffungsstelle veröffentlicht den Zuschlag im amtlichen Publikationsorgan.

2

Die Veröffentlichung muss spätestens 72 Tage nach dem Zuschlag erfolgen.

3

Die Veröffentlichung muss die Mindestangaben nach Anhang 4 enthalten.

4

Auf eine Veröffentlichung des Zuschlags kann verzichtet werden, wenn:

a. dies für den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist;

b. das berücksichtigte Angebot den Schwellenwert für das offene oder das selektive Ausschreibungsverfahren nicht erreicht; oder

c. die Beschaffung für die nationale Sicherheit oder Verteidigung unerlässlich ist (Art. 58 Abs. 1 Bst. b).

Art. 43 Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

1Die Beschaffungsstelle darf den Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin erst abschliessen, wenn der Zuschlag eröffnet wurde und:

a. der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt; oder

b. der Zuschlag formell rechtskräftig ist.

2Hat die Beschaffungsstelle einer allfälligen Beschwerde gegen den Zuschlag die aufschiebende Wirkung entzogen, so darf sie den Vertrag erst abschliessen, wenn:

a. innerhalb der Beschwerdefrist kein Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; oder

b. im Falle eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

1. die zuständige Beschwerdeinstanz nach Ablauf von 30 Tagen nach Beschwerdeerhebung über dieses Gesuch noch nicht entschieden hat; oder

2. die zuständige Beschwerdeinstanz dieses Gesuch rechtskräftig abgewiesen hat.

Variante (zusätzlicher Artikel 43a):

Art. 43a Unwirksamer Vertrag

1Der Vertrag ist nichtig, wenn er:

a. entgegen Artikel 43 abgeschlossen worden ist; oder

b. in wesentlichen Punkten vom Inhalt des Zuschlags abweicht.

2Mit dem rechtskräftigen Widerruf eines Zuschlags fällt die Bindung der Parteien an den Vertrag dahin.

7. Abschnitt: Besondere Elemente des Ausschreibungsverfahrens

Art. 44 Pflicht zur Vorankündigung

Die Beschaffungsstelle kann Wettbewerbe, Dialoge, Verhandlungen oder elektronische Auktionen nur durchführen, wenn sie dies in der Ausschreibung angekündigt hat.

Art. 45 Wettbewerbe

1Zur Erarbeitung eines Lösungswegs oder einer Vorgehensweise, insbesondere bei planerischen Aufgaben, kann die Beschaffungsstelle einen Wettbewerb durchführen.

2Die Teilnehmerinnen reichen ihre Beiträge anonym ein.

3Die Beiträge werden von einer von der Beschaffungsstelle mehrheitlich unabhängigen und fachkundigen Jury beurteilt.

4Die Teilnehmerinnen, deren Beiträge von der Jury ausgezeichnet werden, erhalten ein angemessenes Preisgeld. Sofern ein allfälliger Vergütungsanspruch mit dem Preisgeld abgegolten werden soll, hat die Beschaffungsstelle dies in der Ausschreibung bekannt zu geben.

5Der Bundesrat und die Kantone regeln für ihren Zuständigkeitsbereich die Zusammensetzung und die Aufgaben der Jurys.