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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten

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Anhang 4

(Art. 42 Abs. 3)

Mindestangaben in der Veröffentlichung eines Zuschlags

1. Name und Adresse der Beschaffungsstelle;

2. Art des Beschaffungsverfahrens;

3. Art und Umfang der beschafften Leistung;

4. Datum des Zuschlags;

5. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin;

6. Preis des berücksichtigten Angebotes; ist der Preis nicht das einzige Kriterium und verletzt die Preisangabe das Geschäftsgeheimnis, so ist der tiefste und der höchste Preis der Angebote anzugeben;

7. kurze summarische Begründung, weshalb das berücksichtigte Angebot das

wirtschaftlich günstigste ist;

8. Rechtsmittelbelehrung mit allenfalls kurzer summarischer Begründung, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Art. 76 Abs. 1) oder ihr von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 76 Abs. 2).