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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten

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Art. 69 Anfechtbare Entscheide

1Mit Beschwerde anfechtbar sind folgende Entscheide:

a. die Ausschreibung;

b. der Ausschluss aus einem Verfahren;

c. die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren;

d. die Bestimmung der nicht weiter zu prüfenden Angebote;

e. der Zuschlag;

f. der Widerruf des Zuschlags;

g. der Abbruch des Verfahrens;

h. die Nichtaufnahme einer Anbieterin in eine ständige Liste oder ihre Streichung aus einer solchen Liste.

2Die Beschaffungsstelle kann die Entscheide nach den Buchstaben b, d, f und g zusammen mit dem nachfolgenden anfechtbaren Entscheid eröffnen.

3Ein Entscheid nach Absatz 1 kann in einem späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr angefochten werden, es sei denn, seine Tragweite sei im Zeitpunkt seiner Eröffnung nicht erkennbar gewesen.

4Die Beschaffungsstelle muss die Parteien nicht anhören, bevor sie einen anfechtbaren Entscheid erlässt.

Art. 70 Sprache

1Die anfechtbaren Entscheide erfolgen in Deutsch, Französisch oder Italienisch.

2Erfolgt eine Ausschreibung in Deutsch oder Italienisch, so hat die Beschaffungsstelle gleichzeitig eine Zusammenfassung derselben auf Französisch, Englisch oder Spanisch zu publizieren. Die Mindestangaben einer solchen Zusammenfassung richten sich nach Anhang 1.

Art. 71 Begründungspflicht

1Die Beschaffungsstelle begründet anfechtbare Entscheide bei deren Eröffnung summarisch. Die Ausschreibung muss nicht begründet werden.

2Nach der Eröffnung stellt die Beschaffungsstelle den nicht berücksichtigten Anbieterinnen auf deren Verlangen umgehend weitere Informationen unentgeltlich zur Verfügung, die für den Nachvollzug des Entscheids notwendig sind.

3Sie gibt keine Informationen preis, die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse oder öffentliche Interessen verletzen würden.

2. Kapitel: Beschwerde

Art. 72 Beschwerdeinstanz

1 Beschwerden gegen Entscheide, die eine Beschaffung im Zuständigkeitsbereich des Bundes betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.

2 Beschwerden gegen Entscheide, die eine Beschaffung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.

3 Beschwerden gegen Entscheide, die eine Beschaffung des Bundesgerichtes betreffen, beurteilt eine spezielle Rekurskommission. Für diese gelten folgende Regeln:

a. Die Rekurskommission besteht aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin.

b. Sie wird von dem Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.

c. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet.

d. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059.

9 SR 173.32.