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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten
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2Unterliess die Beschaffungsstelle eine Ausschreibung, obwohl dies offenkundig rechtswidrig war, so hat die erste Beschwerdeführerin, die sich deswegen nicht am Verfahren beteiligen konnte, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Gesamtsumme dieser Entschädigung ist dabei auf maximal 3 Promille des Werts gemäss Zuschlag beschränkt.
Art. 79 Staatshaftung
Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195811 ist ergänzend anwendbar.
Art. 80 Schadenersatzverfahren
1Das Schadenersatzbegehren muss spätestens 6 Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Rechtswidrigkeit bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
2Werden Schadenersatzansprüche mit der Beschwerde geltend gemacht, so kann die zuständige Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid über die Beschwerde auch über den Schadenersatz entscheiden.
Art. 81 Schadenersatz für die Beschaffungsstelle
1Hat die beschwerdeführende Anbieterin eine offensichtlich unbegründete Beschwerde eingereicht, so haftet sie der Beschaffungsstelle für den daraus entstandenen Schaden.
2Macht die Beschaffungsstelle den Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geltend, so kann die zuständige Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid über die Beschwerde auch über den Schadenersatz entscheiden.
4. Titel: Aufsicht, Koordination und Statistik
Art. 82 Aufsicht
1Bund und Kantone sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine wirksame Aufsicht.
2Die Aufsicht soll die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben gewährleisten.
3Bund und Kantone bestimmen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufsichtsorgane.
Art. 83 Behördenbeschwerde gegen die Ausschreibung
1Die Wettbewerbskommission kann im Rahmen ihrer Aufgaben bei der ersten Beschwerdeinstanz Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid über die Ausschreibung das anwendbare Recht verletzt.
2Der Bundesrat und die Kantone können den Aufsichtsorganen dasselbe Beschwerderecht einräumen.
Art. 84 Evaluation
1Die Wettbewerbskommission überprüft in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganen des Bundes und der Kantone periodisch die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit des Beschaffungsrechts.
2Sie erstattet dem Bundesrat und den Kantonen Bericht. Sie kann in ihrer Berichterstattung Empfehlungen abgeben.
3Die Beschaffungsstellen stellen der Wettbewerbskommission die für die Evaluation erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.
Art. 85 Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz
1 Es wird eine Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz eingesetzt.
2 Die Kommission fördert die Zusammenarbeit und den Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen Bund und Kantonen sowie der Privatwirtschaft im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens.
11 SR 170.32.