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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten
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Art. 37 Bereinigung der Angebote
1Die Beschaffungsstelle bereinigt die Angebote in inhaltlicher, technischer und rechnerischer Hinsicht so, dass sie vergleichbar sind.
2Kontaktiert sie hierfür die Anbieterin, so hat sie die festgelegten Modalitäten einzuhalten. Der Bundesrat und die Kantone regeln für ihren Zuständigkeitsbereich die Modalitäten.
3Erhält die Beschaffungsstelle ein Angebot, dessen Preis im Vergleich zu den andern Angeboten aussergewöhnlich niedrig ist, so kann sie bei der Anbieterin Erkundigungen einholen, um sich zu vergewissern, dass gegen diese kein Ausschlussgrund nach den Artikeln 25 und 26 vorliegt und sie die Eignungskriterien (Art. 31) erfüllt.
Art. 38 Änderung der Anforderungen an die Leistung und der Beurteilungskriterien
1Die Beschaffungsstelle kann die Anforderungen an die Leistung und die Beurteilungskriterien ändern, soweit die Änderung nicht wesentlich ist.
2Eine Änderung ist jedenfalls dann wesentlich, wenn:
a. anzunehmen ist, dass in Kenntnis dieser Änderung weitere Angebote eingereicht worden wären; oder
b. aufgrund dieser Änderung bereits ausgeschiedene Anbieterinnen oder Angebote berücksichtigt werden müssten, dies im laufenden Verfahren jedoch nicht mehr möglich ist.
3Sie teilt die unwesentliche Änderung allen Verfahrensteilnehmerinnen mit und eröffnet ihnen die Möglichkeit, innerhalb angemessener Frist ein überarbeitetes Angebot einzureichen.
Art. 39 Zuschlag
1Für die Erteilung des Zuschlags kommen die Angebote jener Anbieterinnen in Betracht:
a. gegen die kein Ausschlussgrund nach den Artikeln 25 und 26 vorliegt;
b. welche die Eignungskriterien (Art. 31) erfüllen; und
c. die gegebenenfalls bei einer Beschränkung der Anzahl der Angebote (Art. 35) zur Schlussbewertung ausgewählt worden sind.
2Die Beschaffungsstelle erteilt den Zuschlag der Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.
3Sie ermittelt das wirtschaftlich günstigste Angebot, indem sie die Angebote anhand der monetären und der nicht monetären Zuschlagskriterien bewertet.
4Bei standardisierten Leistungen kann sie den Zuschlag auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erteilen.
5Bei gleichwertigen Angeboten berücksichtigt die Beschaffungsstelle, in welchem Ausmass eine Anbieterin Ausbildungsplätze anbietet.
Art. 40 Besondere Fälle
1Hat die Beschaffungsstelle für bestimmte Zuschlagskriterien Mindestwerte vorgegeben, so fallen Anbieterinnen ausser Betracht, die diese nicht erreichen.
2Hat sie in der Ausschreibung vorgegeben, dass sie beim Zuschlag eine bessere Eignung der Anbieterinnen mitberücksichtigen wird, so trägt sie diesem Umstand bei der Bewertung der Angebote angemessen Rechnung.
3Hat sie bei der Ausschreibung von Lösungswegen und Vorgehensweisen auf eine Gewichtung der Beurteilungskriterien verzichtet, so bewertet sie die Angebote anhand einer gesamthaften Würdigung unter Berücksichtigung der Rangfolge der Kriterien; dabei kommt den monetären Kriterien keine vorrangige Bedeutung zu.
4Hat sie die Beschaffung in Lose aufgeteilt oder sind Teilangebote eingegangen, so kann sie je einen Zuschlag mehreren einzelnen Anbieterinnen oder den Zuschlag mehreren Anbieterinnen gemeinsam erteilen.
Art. 41 Abweichendes kantonales Recht
Die Kantone können für ihren Zuständigkeitsbereich Zuschlagsregelungen vorsehen, die von Artikel 39 Absätze 2–5 und Artikel 40 abweichen.