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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten
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2. Kapitel: Geltungsbereich
Art. 3 Öffentliche Beschaffungen
1Dieses Gesetz gilt für die Beschaffung von Leistungen, welche die Beschaffungsstellen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigen. Als Leistungen gelten Güter und Dienstleistungen einschliesslich Bauwerken und Bauleistungen.
2Dieses Gesetz gilt nicht für:
a. die Anstellung von Personal durch die Beschaffungsstelle;
b. Leistungen, die innerhalb einer oder zwischen verschiedenen, rechtlich selbstständigen Beschaffungsstellen erbracht werden;
c. den Kauf oder die Miete von Land, bestehenden Liegenschaften, anderem unbeweglichen Eigentum oder von Rechten daran;
d. Leistungen, die mit dem Ziel beschafft werden, sie auf dem Markt anzubieten; oder
e. Leistungen für die internationale Hilfe, einschliesslich der Entwicklungshilfe.
Art. 4 Beschaffungsstellen
1Als Beschaffungsstellen gelten:
a. sämtliche Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
b. jede Organisation, die direkt oder indirekt unter dem beherrschenden Einfluss einer Beschaffungsstelle nach Buchstabe a steht.
2Ein beherrschender Einfluss durch eine Beschaffungsstelle wird insbesondere vermutet, wenn diese:
a. die Organisation oder deren Beschaffung mehrheitlich finanziert;
b. die Kontrolle über die Geschäftstätigkeit der Organisation ausübt;
c. mehr als die Hälfte der Mitglieder der Führungs- und Kontrollorgane der Organisation bestimmt; oder
d. der Organisation besondere oder ausschliessliche Rechte erteilt, welche die Grundlage der ausgeübten Tätigkeiten darstellen.
3Führt ein Dritter eine Beschaffung für eine Beschaffungsstelle nach Absatz 1 durch, so ist er dieser gleichgestellt.
Art. 5 Befreiung von der Unterstellung unter dieses Gesetz
1Die Beschaffung von Leistungen in bestimmten Aufgabenbereichen wird von der Unterstellung unter dieses Gesetz befreit, sofern auf den entsprechenden Märkten wirksamer Wettbewerb besteht.
2Der Bundesrat bestimmt das Verfahren.
3. Kapitel: Anwendbares Recht
Art. 6 Kantonales Recht
1Die Kantone können eigene Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz es vorsieht. Dies betrifft insbesondere:
a. die Senkung der Schwellenwerte (Art. 15 Abs. 2);
b. die Zuschlagsregelungen (Art. 39 Abs. 2–5 und 40);
c. den Ausschluss oder die Einschränkung sowie die Ausgestaltung besonderer Elemente des Ausschreibungsverfahrens (Art. 44–49);
d die Regelung des Einladungsverfahrens (Art. 58 und 59).
2Sie gewährleisten für Beschaffungen in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Rechtsschutz unter Berücksichtigung der Vorgaben internationaler Übereinkommen.
3Bund und Kantone informieren sich rechtzeitig und umfassend über geplante Änderungen ihrer Vorschriften. Sie beziehen sich gegenseitig in die vorbereitenden Arbeiten ein.