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Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 24 Seiten

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Art. 32 Zuschlagskriterien

1Die Beschaffungsstelle legt Zuschlagskriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Art. 39 Abs. 2) fest.

2Es ist zu unterscheiden zwischen:

a. monetären Zuschlagskriterien: sie beziehen sich auf die Kosten der angebotenen Leistung wie insbesondere den Preis sowie mögliche Kosten, die während der Lebensdauer der Leistung zu erwarten sind, insbesondere Betriebs-, Unterhalts- und Entsorgungskosten; und

b. nicht monetären Zuschlagskriterien: sie beziehen sich auf die Qualität der angebotenen Leistung wie insbesondere auf deren Funktionalität, Ästhetik, technischen Wert, Realisierungsdauer, Servicebereitschaft, Fachkompetenz, Effizienz der Methodik, Innovationsgehalt und Umweltverträglichkeit.

3Die Beschaffungsstelle gibt eine Rangfolge der Kriterien vor und gewichtet sie.

4Sind Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, gibt die Beschaffungsstelle mindestens die Rangfolge der Kriterien vor.

5. Abschnitt: Beschränkung der Anzahl Anbieterinnen oder Angebote

Art. 33 Beschränkung der Anzahl der Anbieterinnen

1Die Beschaffungsstelle kann im selektiven Ausschreibungsverfahren die Anzahl der Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, in der Ausschreibung beschränken.

2Sie muss in der Ausschreibung die Beurteilungskriterien nennen, nach denen sie die Auswahl treffen wird, und bekannt geben, wie viele Anbieterinnen berücksichtigt werden.

Art. 34 Öffnung der Anträge auf Teilnahme im selektiven Ausschreibungsverfahren

1Die Beschaffungsstelle hält die Anträge auf Teilnahme bis zum Öffnungstermin verschlossen.

2Sie erstellt über die Öffnung der Anträge auf Teilnahme ein Protokoll.

Art. 35 Beschränkung der Anzahl der Angebote

1Die Beschaffungsstelle kann im offenen wie im selektiven Ausschreibungsverfahren die Anzahl der Angebote beschränken, die vertieft zu prüfen und weiterzuentwickeln sind.

2Sie muss in der Ausschreibung die Beurteilungskriterien nennen, nach denen sie die Auswahl treffen wird.

6. Abschnitt: Öffnung der Angebote und Zuschlag

Art. 36 Öffnung der Angebote

1

Die Beschaffungsstelle hält die Angebote bis zum Öffnungstermin verschlossen.

2Sie öffnet die fristgerecht eingereichten Angebote in Anwesenheit von mindestens zwei Personen.

3Sie erstellt über die Öffnung der Angebote ein Protokoll. Darin hält sie mindestens fest:

a. die Namen der anwesenden Personen;

b. die Namen der Anbieterinnen;

c. die Einhaltung der Eingabefrist;

d. die Preise der Angebote.

4Sie führt die Öffnung der Angebote öffentlich durch, wenn sie dies in der Ausschreibung angekündigt hat.